Entgegen der Verteidigung vermag das Eingestehen von Erinnerungslücken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen, insbesondere, weil seit dem Vorfall rund sechs Jahre vergangen waren, nicht zu erschüttern. Insgesamt legte der Zeuge ein vorsichtiges Aussageverhalten an den Tag, gab zu, wenn er sich an etwas nicht erinnern konnte (vgl. z.B. pag. 561, Z. 26 ff.) oder ihm eine Aussage Schwierigkeiten bereitete (pag. 561, Z. 33 ff.). Seine Aussagen stimmen denn auch mit denjenigen von D.________ überein, wonach verschiedene Lösungsvarianten diskutiert worden seien: Zum einen führte er ebenfalls aus, dass vorgeschlagen worden sei, mit der I.________ GmbH zu