Zwar konnte K.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der «Erklärung» nicht mit Sicherheit sagen, ob dies der von ihm angesprochene Vertrag sei. Der Beschuldigte habe ihnen den Vertrag vorgelegt, er glaube jedoch nicht, dass er ihnen [den Vertrag] übergeben habe. Er denke aber, dass es so gewesen sei, könne es aber nicht ganz garantieren. Es sei sowas in der Art gewesen (pag. 562 Z. 19 ff.). Entgegen der Verteidigung vermag das Eingestehen von Erinnerungslücken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen, insbesondere, weil seit dem Vorfall rund sechs Jahre vergangen waren, nicht zu erschüttern.