Allerdings blieb er bei seinen Aussagen und schilderte nüchtern-sachlich, es sei aus seiner Sicht so gewesen, dass der Beschuldigte die Restzahlung von CHF 75'000.00 gewollt habe, welche die I.________ [I.________ GmbH] ihm noch nicht überwiesen habe. Der Beschuldigte habe gewollt, dass sie als Bauherrn diese Zahlung direkt an ihn überweisen (pag. 154, Z. 239 ff.). Sie seien damit aber nicht einverstanden gewesen, weil sie nicht die Vertragspartner des Beschuldigten gewesen seien und er aus Erfahrung gewusst habe, dass die ausstehenden Arbeiten am Neubau mit dem Restbetrag von CHF 75'000.00 nicht fertiggestellt werden könnten. Die Arbeiten seien noch zu sehr im Verzug gewesen.