15 der Beschuldigte mehr gefordert haben soll (pag. 154, Z. 236 f.) sowie, dass er sich sicher sei, dass der Beschuldigte nie mehr als die CHF 410'000.00 gewollt habe (pag. 155, Z. 263 ff.). Hier wäre es ihm ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten ohne Aufsehen zu erregen stärker zu belasten. Allerdings blieb er bei seinen Aussagen und schilderte nüchtern-sachlich, es sei aus seiner Sicht so gewesen, dass der Beschuldigte die Restzahlung von CHF 75'000.00 gewollt habe, welche die I.________ [I.________ GmbH] ihm noch nicht überwiesen habe.