und K.________ abspielte. Die Vorinstanz hat die Aussagen sämtlicher Personen treffend gewürdigt, weshalb vorab darauf abgestellt werden kann (pag. 623 ff.; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei zum Tatvorwurf gemäss Ziff. 1. des Strafbefehls beweiswürdigend Folgendes bemerkt: Zunächst ist zu den Aussagen von K.________ allgemein zu sagen, dass diese zahlreiche Realkennzeichen enthalten und daher als glaubhaft eingestuft werden. So sind darin Selbstbelastungen zu finden, wonach er beim Treffen laut geworden sei, als er sich für die Fertigstellung des Hauses habe einsetzen wollen (pag.