Währenddem das Gespräch nach Ansicht des Beschuldigten «normal» abgelaufen sei und er einfach gesagt habe, wie es sei, schilderten die anderen beiden Beteiligten, dass der Beschuldigte Druck aufgesetzt habe und eine Sofortzahlung verlangt habe. Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung der Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Personen und unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel (insbesondere der «Erklärung» vom 18. März 2015) zur Überzeugung, dass sich das Gespräch gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ und K.________ abspielte.