195, Z. 44 ff.; pag. 224, Z. 628), was D.________ als mögliches Datum in Betracht zog (pag. 174, Z. 235 ff.). Insoweit lässt sich das Datum des Treffens zumindest auf den Zeitraum vom 10. März 2015 bis zum 23. März 2015 eingrenzen, was auch nicht gegen das Anklageprinzip verstösst, weil im Strafbefehl sowieso auch noch die Zeit danach (also nach dem 18. März 2015) mitangeklagt ist. Was den Ablauf und den Inhalt des Gesprächs anlässlich dieses Treffens anbelangt, so gehen die Aussagen der Beteiligten im Wesentlichen nicht diametral auseinander. So führten sowohl der Beschuldigte als auch D.________ und K.________ aus, dass es darum ging, eine Lösung zu finden.