__, welcher seinen Vertragspflichten offenbar nachgekommen (pag. 175, Z. 309 f.) und auf eine rechtzeitige Fertigstellung seines Einfamilienhauses angewiesen war, dies aus religiösen Gründen, um auch einen guten Einzug im religiösen Sinne erfahren zu dürfen (pag. 176, Z. 358 ff.), was dem Beschuldigten unbestrittenermassen wiederholt kommuniziert wurde und im Übrigen allen Beteiligten bekannt war (pag. 156, Z. 350 ff. [K.________]; pag. 189, Z. 428 [L.________]; pag. 220, Z. 432 ff., pag. 221, Z. 505 ff. [Beschuldigter]).