7.7 Beweiswürdigung durch die Kammer Aus den Aussagen der Beteiligten sowie den objektiven Beweismitteln geht ohne Weiteres hervor, dass die Fronten zwischen dem Beschuldigten und der I.________ GmbH verhärtet waren; währenddem sich der Beschuldigte im Recht sah, die Bauarbeiten aufgrund der offenen Zahlungen niederzulegen, stellte sich die I.________ GmbH ihrerseits auf den Standpunkt, die weiteren Zahlungen wegen unbezahlten Handwerkerrechnungen, Mängeln und Bauverzugs rechtmässig zurückbehalten zu haben. Zwischen den Fronten stand D.________, welcher seinen Vertragspflichten offenbar nachgekommen (pag.