Am folgenden Tag lehnte der Beschuldigte diesen Vorschlag per E-Mail ab und unterbreitete den Gegenvorschlag, dass CHF 30'000.00 auf ein Sperrkonto einzubezahlen seien, über das einzig der Bauherr oder seine Vertretung verfügen könnten. Gemäss Zahlungsplan sei einzig noch dieser Schlussbetrag von CHF 30'000.00 offen, welcher bei Einzug fällig werde. Des Weiteren forderte der Beschuldigte von der Klientschaft [I.________ GmbH] die Überweisung der offenen Beträge in Höhe von CHF 110'000.00 (gemäss Werkvertrag sowie weiterer Arbeiten) in zwei Teilzahlungen; CHF 45'000.00 bis Montag und CHF 65'000.00 bis Ende Monat.