Schliesslich wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag nur Gültigkeit bis am 20. März [2015] habe und ihm bei Nichtannahme alle weiteren Arbeiten entzogen sowie Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden würden. Zudem werde ihm diesfalls verboten, die Baustelle nochmals zu betreten (pag. 36). Am folgenden Tag lehnte der Beschuldigte diesen Vorschlag per E-Mail ab und unterbreitete den Gegenvorschlag, dass CHF 30'000.00 auf ein Sperrkonto einzubezahlen seien, über das einzig der Bauherr oder seine Vertretung verfügen könnten.