Der Rechtsvertreter machte schliesslich den Vorschlag, dass seine Klientschaft dafür besorgt sei, einen Betrag von CHF 50'000.00 auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das der Beschuldigte, die I.________ GmbH sowie der Bauherr nur gemeinsam verfügen könnten und dass nach der Bauabnahme über die Ratenzahlung an den Beschuldigten entschieden werde. Schliesslich wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag nur Gültigkeit bis am 20. März [2015] habe und ihm bei Nichtannahme alle weiteren Arbeiten entzogen sowie Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden würden.