Des Weiteren wurde ausgeführt, dass vom Werkpreis gemäss Vertrag noch CHF 75'000.00 offen seien, davon aber die Kosten für die Küche und Platten abzuziehen seien. Der Rechtsvertreter machte schliesslich den Vorschlag, dass seine Klientschaft dafür besorgt sei, einen Betrag von CHF 50'000.00 auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das der Beschuldigte, die I.________ GmbH sowie der Bauherr nur gemeinsam verfügen könnten und dass nach der Bauabnahme über die Ratenzahlung an den Beschuldigten entschieden werde.