Demgegenüber wird die (Un-)Rechtmässigkeit der zurückbehaltenen CHF 75'000.00 bestritten und dass das Gespräch im März 2015 sowie die Erklärung auf (alleinige) Initiative des Beschuldigten hin zustande kamen. Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist schliesslich auch, wie das Gespräch im März 2015 vonstatten ging, namentlich, ob der Beschuldigte D.________ bedrohte, ihn unter Druck setzte und was er konkret von D.________ in puncto Bezahlung forderte bzw. verlangte. 7.5 Objektive Beweismittel 7.5.1 Vertrag vom 7. August 2013 (pag. 329 ff.) Am 25. November 2013 unterzeichnete die I.________ GmbH sowie D.______