GmbH an den Beschuldigten bzw. dessen Unternehmung geleistet worden waren und damit die restlichen drei Teilzahlungen von insgesamt CHF 75'000.00 (CHF 30'000.00, CHF 15'000.00, CHF 30'000.00) offen waren. Demgegenüber wird die (Un-)Rechtmässigkeit der zurückbehaltenen CHF 75'000.00 bestritten und dass das Gespräch im März 2015 sowie die Erklärung auf (alleinige) Initiative des Beschuldigten hin zustande kamen.