Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte eine Erklärung, datiert auf den 18. März 2015, erstellte und diese D.________ zur Unterzeichnung vorlegte, worin sich Letzterer dazu verpflichtet hätte, dem Beschuldigten bzw. dessen Unternehmung J.________ ag O.________ für die noch zu erbringenden Leistungen einen Betrag von CHF 75'000.00 nach Vollendung der Arbeiten innert zehn Tagen zu bezahlen (pag. 30 f. / 268 f.). Schliesslich ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte um die Wichtigkeit des Einzugstermins vom 22. März 2015 für die Familie D.__