_ wandte und es im März 2015 in der damaligen Wohnung von D.________ in C.________ zu einem Gespräch zwischen ihm, dem Beschuldigten, dessen Bruder und K.________ über die Fertigstellung des Hauses und die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten kam. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte eine Erklärung, datiert auf den 18. März 2015, erstellte und diese D.________ zur Unterzeichnung vorlegte, worin sich Letzterer dazu verpflichtet hätte, dem Beschuldigten bzw. dessen Unternehmung J.________ ag O.________