8 ter ist unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten bzw. der J.________ ag O.________ und D.________ kein Vertragsverhältnis bestand. Im Laufe der Bauausführung kam es unter anderem aufgrund von offenen Zahlungen zwischen dem Beschuldigten und der I.________ GmbH zu Unstimmigkeiten, was dazu führte, dass der Beschuldigte die Bauarbeiten einstellte, sich direkt an den Bauherrn D.________ sowie an dessen Berater K.________ wandte und es im März 2015 in der damaligen Wohnung von D.___