GmbH beauftragte, für ihn und seine Familie ein Einfamilienhaus in C.________ zum Preis von CHF 539'800.00 zu bauen und die beiden Parteien hierzu am 25. November 2013 einen «Generalunternehmer Werkvertrag» unterzeichneten (pag. 329 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Bauherr seiner Zahlungspflicht jeweils nachkam. Die I.________ GmbH, vertreten durch L.________, schloss ihrerseits mit der J.________ ag O.________, vertreten durch den Beschuldigten, am 27. Mai 2014 einen Werkvertrag betreffend sämtliche Arbeiten Einfamilienhaus (Neubau) in C.________, M.________ N.________, zum Werkpreis von CHF 410’00.00 ab (pag. 17 ff.). Wei-