__ GmbH) hätten sich sowohl der Beschuldigte als auch die Bauherrschaft veranlasst gesehen, direkt Verhandlungen zu führen, um die Bezahlung des Werkpreises wie auch die Fertigstellung des Neubaus sicherzustellen. Weder vertraglich noch moralisch sei die Firma des Beschuldigten verpflichtet gewesen, den Neubau bis zu einem gewissen Zeitpunkt fertigzustellen. Zivilrechtlich sei der Beschuldigte bzw. seine Bauunternehmung berechtigt gewesen, die Werksarbeiten aufgrund des Zahlungsverzugs einzustellen. Der Beschuldigte habe im Rahmen der Verhandlungen den Zeugen D.____