er erklärt, dass insbesondere die Bauherrschaft selbst von ihm ein Schriftstück verlangt habe bzw. dass das Schriftstück (pag. 30) gestützt und gemäss der erfolgten Besprechung mit der Bauherrschaft und dem Bauherrenvertreter erfolgt sei (pag. 557, Z. 25 ff. und Z. 38). Ferner habe er bestritten, dass er einseitig Druck auf die Bauherrschaft ausgeübt habe und klargestellt, dass die Vereinbarung auch von der Bauherrschaft ursprünglich gewollt gewesen sei (pag. 558, Z. 20) (pag. 692). Abschliessend führte die Verteidigung aus, auch wenn sich die Zeugen D.________ und K._____