Hauptverhandlung an nichts Konkretes hätten erinnern können, als gering eingestuft werden (pag. 691 f.). Demgegenüber habe der Beschuldigte anlässlich der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung die Geschehnisse stringent und chronologisch erzählt. Insbesondere habe er aufgezeigt, dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der I.________ GmbH die Bauherrschaft mit dem Beschuldigten nach einer Lösung gesucht habe. Dabei habe er erklärt, dass insbesondere die Bauherrschaft selbst von ihm ein Schriftstück verlangt habe bzw. dass das Schriftstück (pag.