156, Z. 338 ff.). Wenn er sich gemäss eigenen Aussagen nicht an die Vorkommnisse erinnern könne, so könne er auch nicht mit genügender Sicherheit bestätigen, dass seine früheren Aussagen zutreffend gewesen seien (pag. 562, Z. 40 f.). Zusammenfassend hätten die beiden Zeugen und Strafanzeiger nicht vermocht, irgendein Verhalten des Beschuldigten vorzubringen, das als nötigende Handlungsweisen oder versuchte