155 f., Z. 300- 313 betreffe, habe der Zeuge keine schlüssigen Aussagen machen können. Er bestätige zwar, dass ihm ein Dokument vorgelegt worden sei; mutmasslich jedoch nicht jenes bezüglich der Bezahlung von CHF 75'000.00, zumal er in der früheren Einvernahme von einem Zahlungsvorschlag über lediglich CHF 30'000.00- 40'000.00 gesprochen habe (pag. 155, Z. 304 ff. und pag. 562, N. 25 ff.). Auch seine früheren Aussagen in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten während der Besprechung habe er nicht mehr bestätigen können (pag. 156, Z. 338 ff.).