_ habe sich nicht mehr genau an ein Treffen mit dem Beschuldigten im März 2015 erinnern können (pag. 561, Z. 28 f.). Entgegen der Vorinstanz habe der Zeuge auf Vorhalt seiner früheren Aussagen vom 12. Januar 2016, namentlich [pag.] 154, Z. 239-246 und Z. 253-261, diese auch nicht zweifelsfrei bestätigen können. Da er sich wohl nicht selbst unglaubwürdig habe machen wollen, habe er bloss erklärt, wenn er dies so zu Protokoll gegeben habe, würde dies wohl so stimmen (pag. 561, Z. 35). Auf eine solch vage Aussage könne nicht abgestellt werden. Auch was die angeblich frühere Aussage in pag. 155 f., Z. 300- 313 betreffe, habe der Zeuge keine schlüssigen Aussagen machen können.