über den 18. März 2015 hinaus unterstelle, weil er angeblich die Beendigung der Werksarbeiten von der Leistung der Restzahlungen in Abhängigkeit gebracht habe (pag. 691). Der Zeuge D.________ und Bauherr habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Befragung an nichts Wesentliches erinnern können. Insbesondere habe er nicht bestätigt, dass es zu einem direkten Gespräch mit dem Beschuldigten gekommen sei, geschweige denn, dass er im Rahmen eines solchen Gesprächs durch den Beschuldigten in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt worden sei (pag. 553 f.). Auch der Zeuge K.________ habe sich nicht mehr genau an ein Treffen mit dem Beschuldigten im März 2015 erinnern können (pag.