Auf Pagina 36 gehe indessen hervor, dass der damalige Rechtsvertreter der Bauherrschaft dem Beschuldigten am 19. März 2015 den Entzug der Werksarbeiten sowie ein Hausverbot in Aussicht gestellt habe, wenn der Beschuldigte nicht dessen Vergleichsvorschlag annehmen würde. Dabei liege ein perfider Widerspruch vor, wenn die Bauherrschaft einerseits dem Beschuldigten den Entzug der Weiterarbeit in Aussicht stelle und ihm ein Hausverbot erteilt, so dass eine Weiterführung der Bauarbeiten objektiv gar nicht mehr möglich gewesen wäre und andererseits dem Beschuldigten gemäss Anklage wie auch gemäss dem angefochtenen Urteil auch noch eine versuchte Nötigung