Schliesslich stehe der Vorhalt der Nötigung – soweit ihm eine Nötigungshandlung nach dem 18. März 2015 zur Last gelegt werde – im Widerspruch zu dem ihm noch von der Vorinstanz vorgehaltenen Straftatbestand des Hausfriedensbruchs. Gemäss der Strafanzeige der Bauherrschaft sei ihr das angeblich nötigende Schreiben am 18. März 2015 zugestellt worden. Auf Pagina 36 gehe indessen hervor, dass der damalige Rechtsvertreter der Bauherrschaft dem Beschuldigten am 19. März 2015 den Entzug der Werksarbeiten sowie ein Hausverbot in Aussicht gestellt habe, wenn der Beschuldigte nicht dessen Vergleichsvorschlag annehmen würde.