6 vollendung eben gerade hätte sichergestellt werden können. Entsprechend könne dem Beschuldigten keine Nötigungshandlung vorgehalten werden, da mangels direkten Vertragsverhältnisses der Beschuldigte gegenüber der Bauherrschaft ohnehin zu gar nichts verpflichtet gewesen sei, auch nicht die Bezugsbereitschaft des Hauses per Ende März 2015 sicherzustellen (pag. 690). Schliesslich stehe der Vorhalt der Nötigung – soweit ihm eine Nötigungshandlung nach dem 18. März 2015 zur Last gelegt werde – im Widerspruch zu dem ihm noch von der Vorinstanz vorgehaltenen Straftatbestand des Hausfriedensbruchs.