Allein der Umstand, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es für die Bauherrschaft unter anderem aus religiösen Gründen wichtig gewesen sei, dass der von ihnen angestrebte (aber nicht vertraglich zugesicherte) Einzugstermin hätte eingehalten werden können, führe nicht dazu, dass er seine zivilrechtlichen Einredegründe nicht geltend machen dürfe, nur um nicht wegen Nötigung strafrechtlich belangt zu werden. Wenn die Bauherrschaft Dispositionen für den Einzug in das Einfamilienhaus bzw. die religiöse Feier zur Einweihung dieses Hauses getroffen habe – ohne dies mit dem Beschuldigten abzusprechen bzw. ohne Berücksichtigung der sich bereits