Aus den Akten gehe hervor, dass es bereits vorher zu Bauverzögerungen gekommen sei, die nicht vom Beschuldigten zu verantworten gewesen seien. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es für die Bauherrschaft unter anderem aus religiösen Gründen wichtig gewesen sei, dass der von ihnen angestrebte (aber nicht vertraglich zugesicherte) Einzugstermin hätte eingehalten werden können, führe nicht dazu, dass er seine zivilrechtlichen Einredegründe nicht geltend machen dürfe, nur um nicht wegen Nötigung strafrechtlich belangt zu werden.