Das Einrederecht gelte grundsätzlich gegenüber dem Vertragspartner, habe jedoch wie vorliegend der Fall, eine entsprechende Reflexwirkung auf die Bauherrschaft. Was gegenüber dem Vertragspartner eine zulässige Einrede sei, könne nicht gegenüber Drittpersonen zu einer strafbaren Nötigung erklärt werden. Stattdessen müsse man dem Beschuldigten zugutehalten, dass er die Bauherrschaft in die Problematik der ausstehenden Ratenzahlungen miteinbezogen habe, um ihnen die Möglichkeit zu geben, anstelle der I.________ GmbH die fälligen Ratenzahlungen zu leisten, so dass die Bauvollendung doch noch bis zu dem von der Bauherrschaft gewünschten Einzugstermin möglich gewesen wäre (pag. 688-690).