Somit sei zu diesem Zeitpunkt nicht die Firma des Beschuldigten, sondern die Bauherrschaft massiv in Zahlungsverzug gewesen. Behindere der Besteller die Vertragserfüllung des Unternehmers, indem er z.B. seine termingerechte Zahlungspflicht nicht erfülle, komme er in Verzug. Der Unternehmer dürfe seine Arbeit unter Berufung auf die «Einrede des nicht erfüllten Vertrages» (Ar. 82 OR) einstellen. Weder die SIA-Norm 118 (Art. 37 Abs. 1) noch eine vertragliche Bestimmung im Werkvertrag hätten einer Arbeitseinstellung bei Zahlungsverzug des Auftraggebers entgegengestanden.