5 reine Schutzbehauptung und werde durch das eingereichte Bildmaterial vom 18. März 2015 klar widerlegt; der Innenausbau sei bereits weit fortgeschritten gewesen, was auch durch den Zeugen D.________ bestätigt worden sei. Gemäss dem Zahlungsplan des Werkvertrages (pag. 18) sei bereits die zweitletzte Ratenzahlung von CHF 15'000.00 zur Zahlung fällig gewesen. Somit sei zu diesem Zeitpunkt nicht die Firma des Beschuldigten, sondern die Bauherrschaft massiv in Zahlungsverzug gewesen.