Es sei unbestritten, dass der GU [I.________ GmbH] im März 2015 mit der Bezahlung der Raten an die Firma des Beschuldigten in Verzug gewesen sei. Wenn der Beschuldigte somit die Bezahlung von CHF 75'000.00 gegenüber der Bauherrschaft [D.________] fordere, weil die I.________ GmbH die Teilzahlung nicht fristgerecht geleistet habe, habe er nur von seinen zivilrechtlichen Einreden, namentlich der Einrede der Vorauszahlungspflicht gemäss Art. 82 OR Gebrauch gemacht. Die angebliche Behauptung der Bauherrschaft, wonach der Beschuldigte mit den Werkleistungen massiv im Rückstand gewesen sei und die Ratenzahlungen gestoppt worden seien, sei eine