Mit Berufungsbegründung vom 29. Juli 2021 führte die Verteidigung unter dem Titel umstrittener Sachverhalt/Beweiswürdigung – teilweise unter Einbezug der rechtlichen Würdigung – aus, dass aus verschiedentlichen Gründen gar keine Nötigungshandlung vorliege. Zunächst habe gemäss Werkvertrag zwischen der I.________ GmbH und der J.________ AG O.________ eine Vorauszahlungspflicht zu Lasten der I.________ GmbH bestanden. Es sei unbestritten, dass der GU [I.________ GmbH] im März 2015 mit der Bezahlung der Raten an die Firma des Beschuldigten in Verzug gewesen sei.