7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im Wesentlichen beweiswürdigend zum Schluss, dass zwischen dem Beschuldigten und D.________ kein Vertrag zur Erstellung des Einfamilienhauses bestanden habe und er dies auch gewusst habe. Weil der Beschuldigte kein Geld mehr von der I.________ GmbH erhalten habe, habe er dieses von D.________ verlangt. Nachdem die Diskussion über diverse Lösungsvorschläge gescheitert sei, habe der Beschuldigte auf eine Sofortzahlung beharrt, ansonsten er nicht mehr weiterarbeiten würde.