Der vorgesehene Einzugstermin stand mit dem 22.03.2015 kurz bevor, und dem Beschuldigten war bekannt, dass der Geschädigte darauf angewiesen war, fristgerecht einziehen zu können, und dass ihm der 22.03.2015 als Einzugsdatum wichtig war. Da der Geschädigte nicht Vertragspartner des Beschuldigten und damit nicht Schuldner des Werklohns war, war die Bedingung gegenüber dem Geschädigten, die Arbeiten nur fortzuführen, wenn er die CHF 75’000.00 bezahle, nicht gerechtfertigt.