Im Gegenzug würde der Beschuldigte die noch ausstehenden Arbeiten am Bauobjekt erledigen, woraus eindeutig zu schliessen war, dass im Falle der Nichtunterzeichnung der Erklärung die Bauarbeiten nicht fertiggestellt würden. Der vorgesehene Einzugstermin stand mit dem 22.03.2015 kurz bevor, und dem Beschuldigten war bekannt, dass der Geschädigte darauf angewiesen war, fristgerecht einziehen zu können, und dass ihm der 22.03.2015 als Einzugsdatum wichtig war.