391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für die Berechnungen des Tagessatzes die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung