I. des erstinstanzlichen Urteils) sind unangefochten geblieben und daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erkennungsdienstlichen Daten (pag. 607, Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils). Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.