605, Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), und von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. März 2015 bis längstens 15. April 2015 in C.________ zum Nachteil von D.________ (pag. 605, Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'500.00 an den Beschuldigten und die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 906.00 an den Kanton Bern (pag. 605, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils) sind unangefochten geblieben und daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.