686) – die Einstellung des Widerrufsverfahrens mit den diesbezüglichen Folgen. Unabhängig der Frage, ob es sich hierbei um eine (unzulässige) erweiterte Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils oder um eine Präzisierung der mit Berufungserklärung gestellten Anträge handelt, ist festzuhalten, dass dieser Punkt mangels Beschwer ohnehin in Rechtskraft erwachsen ist. Die erstinstanzlichen Freisprüche von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 20. März 2015 in C.________ zum Nachteil von D.________ (pag. 605, Ziff.