5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung des Beschuldigten (vgl. E. I.2. und I.4. hiervor) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, begangen zwischen dem 10. März 2015 und dem 18. März 2015 und danach in E.________, C.________ und eventuell anderswo zum Nachteil von D.________ (pag. 605, Ziff.