2. Die gesamten Verfahrenskosten der Strafuntersuchung sowie des Strafprozesses vor erster und zweiter Instanz seien dem Staat Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei für die Rechtsvertretung in der Strafuntersuchung sowie vor erster und zweiter gerichtlicher Instanz eine angemessene Parteikostenentschädigung auszurichten.