_ zum Nachteil von D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'500.00 sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 906.00 (1/5 der Verfahrenskosten) an den Kanton Bern (pag. 605, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der versuchten Nötigung, begangen zwischen dem 10. März 2015 und dem 18. März 2015 und danach in E.________, C.________ und eventuell anderswo zum Nachteil von D.________, des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach in F.________