Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 173 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2022 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.) Oberrichter Vicari und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte Nötigung, versuchter Betrug und mehrfache Urkunden- fälschung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 10. Februar 2021 (PEN 19 49) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. Februar 2021 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 20. März 2015 in C.________ zum Nachteil von D.________ und der Anschuldigung des Hausfrie- densbruchs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. März 2015 bis längstens 15. April 2015 in C.________ zum Nachteil von D.________, unter Aus- richtung einer Entschädigung von CHF 1'500.00 sowie unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 906.00 (1/5 der Verfahrens- kosten) an den Kanton Bern (pag. 605, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der versuchten Nöti- gung, begangen zwischen dem 10. März 2015 und dem 18. März 2015 und danach in E.________, C.________ und eventuell anderswo zum Nachteil von D.________, des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach in F.________ bei G.________ und eventuell anderswo zum Nachteil der H.________ AG sowie der Urkundenfäl- schung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach in F.________ bei G.________ und eventuell anderswo und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu ei- ner Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 18'200.00, und zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'624.00 (pag. 605 f., Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Das Widerrufsverfahren wurde eingestellt und die Verfahrenskosten von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wurde ver- zichtet (pag. 606, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wurde die Zustimmung zur Löschung der erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (pag. 607, Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, fristgerecht die Berufung gegen dieses Urteil an (pag. 610). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. April 2021 (pag. 656 f.) reichte der Beschuldigte am 5. Mai 2021 form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, versuchten Betrugs und Urkundenfäl- schung sowie den Sanktionenpunkt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 662 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Mai 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 668 f.). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizeri- 2 schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 679 f.). Die daraufhin innert Frist eingereichte Berufungsbe- gründung des Beschuldigten datiert vom 29. Juli 2021 (pag. 685 ff.). Mit Verfügung vom 2. August 2021 wurde ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt und Rechtsanwalt B.________ aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (pag. 708 f.). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 11. August 2021 gelangte innert Frist am 12. August 2021 ein (pag. 712 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz über den Beschuldigten ein Strafregis- terauszug (datierend vom 1. Juli 2021 [pag. 681 f.] und 23. Februar 2022 [pag. 723 f.]) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 10. Sep- tember 2021 [pag. 715 f.]) eingeholt. 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in seiner Berufungsbegründung vom 29. Juli 2021 folgende Anträge (pag. 686): 1. In Aufhebung der Ziffer II. und III. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10.02.2021 (Verfahrens-Nr. PEN 19 49) sei der Berufungsführer wegen angeblich versuchter Nötigung im Zeitraum zwischen 10.03.2015 und 18.03.2015 in C.________ bzw. danach in E.________ und versuchtem Betrug und Urkundenfälschung im Zeitraum vom 19.03.2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 in F.________ b. G.________ und evt. anderswo, vollumfänglich freizu- sprechen. 2. Die gesamten Verfahrenskosten der Strafuntersuchung sowie des Strafprozesses vor erster und zweiter Instanz seien dem Staat Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei für die Rechtsvertretung in der Strafuntersuchung sowie vor erster und zweiter gerichtlicher Instanz eine angemessene Parteikostenentschädigung auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer hat infolge be- schränkter Berufung des Beschuldigten (vgl. E. I.2. und I.4. hiervor) die erstinstanz- lichen Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, begangen zwischen dem 10. März 2015 und dem 18. März 2015 und danach in E.________, C.________ und eventuell anderswo zum Nachteil von D.________ (pag. 605, Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils), versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach in F.________ bei G.________ und eventuell anderswo zum Nachteil der H.________ AG (pag. 606, Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils) sowie Urkundenfälschung, mehrfach began- gen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell da- nach in F.________ bei G.________ und eventuell anderswo (pag. 606, Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteils), den Sanktionenpunkt (pag. 606, Ziff. II.1. des erstin- stanzlichen Urteils) sowie die (gesamten) Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 605 f., Ziff. I. und Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils) – soweit diese über die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von CHF 1'500.00 an den 3 Beschuldigten und Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 906.00 an den Kanton Bern hinausgehen – zu überprüfen. Ebenfalls ange- fochten ist – allerdings erst mit Berufungsbegründung vom 29. Juli 2021 (pag. 686) – die Einstellung des Widerrufsverfahrens mit den diesbezüglichen Folgen. Unab- hängig der Frage, ob es sich hierbei um eine (unzulässige) erweiterte Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils oder um eine Präzisierung der mit Berufungserklärung gestellten Anträge handelt, ist festzuhalten, dass dieser Punkt mangels Beschwer ohnehin in Rechtskraft erwachsen ist. Die erstinstanzlichen Freisprüche von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 20. März 2015 in C.________ zum Nachteil von D.________ (pag. 605, Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils), und von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. März 2015 bis längstens 15. April 2015 in C.________ zum Nachteil von D.________ (pag. 605, Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils), unter Ausrichtung einer Entschä- digung von CHF 1'500.00 an den Beschuldigten und die Auferlegung der anteils- mässigen Verfahrenskosten von CHF 906.00 an den Kanton Bern (pag. 605, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils) sind unangefochten geblieben und daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erken- nungsdienstlichen Daten (pag. 607, Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils). Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Ta- gessatzes, da für die Berechnungen des Tagessatzes die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeines zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 620 f., pag. 623 ff., pag. 20 ff.; S. 6 f., S. 9 ff., 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Versuchte Nötigung 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 443; Hervorhebung im Original): Versuchte Nötigung, begangen im März 2015 (zwischen dem 10. und dem 18.03.2015 und danach) in E.________, C.________ und evtl. anderswo z.N. D.________, indem der Beschuldigte von 4 D.________ verlangte, ihm CHF 75’000.00 zu bezahlen, damit er die Bauarbeiten an der Liegen- schaft des Geschädigten in C.________ weiterführen würde, dies obschon der Beschuldigte wusste, dass gar nicht der Geschädigte sondern die Firma I.________ GmbH die Schuldnerin des Werklohns war. Der Beschuldigte legte dem Geschädigten eine von ersterem verfasste Erklärung zur Unterschrift vor, wonach letzterer anerkennen sollte, dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 75’000.00 zu schulden bzw. die entsprechende Schuld von der I.________ AG übernehmen und für sie bezahlen sollte. Im Gegenzug würde der Beschuldigte die noch ausstehenden Arbeiten am Bauobjekt erledi- gen, woraus eindeutig zu schliessen war, dass im Falle der Nichtunterzeichnung der Erklärung die Bauarbeiten nicht fertiggestellt würden. Der vorgesehene Einzugstermin stand mit dem 22.03.2015 kurz bevor, und dem Beschuldigten war bekannt, dass der Geschädigte darauf angewiesen war, frist- gerecht einziehen zu können, und dass ihm der 22.03.2015 als Einzugsdatum wichtig war. Da der Geschädigte nicht Vertragspartner des Beschuldigten und damit nicht Schuldner des Werklohns war, war die Bedingung gegenüber dem Geschädigten, die Arbeiten nur fortzuführen, wenn er die CHF 75’000.00 bezahle, nicht gerechtfertigt. 7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im Wesentlichen beweiswürdigend zum Schluss, dass zwi- schen dem Beschuldigten und D.________ kein Vertrag zur Erstellung des Einfa- milienhauses bestanden habe und er dies auch gewusst habe. Weil der Beschul- digte kein Geld mehr von der I.________ GmbH erhalten habe, habe er dieses von D.________ verlangt. Nachdem die Diskussion über diverse Lösungsvorschläge gescheitert sei, habe der Beschuldigte auf eine Sofortzahlung beharrt, ansonsten er nicht mehr weiterarbeiten würde. Er habe Druck ausgeübt und selbst davon ge- sprochen, dass er erst weiterbauen werde, wenn die Zahlung geleistet werde. Den Beteiligten sei bewusst gewesen, dass ohne die Zahlung nicht weitergebaut werde und das Haus nicht rechtzeitig fertiggestellt werden würde. Der Beschuldigte habe zudem selbst angegeben, dass er um den Einzugstermin sowie dessen Wichtigkeit für die Familie D.________ gewusst habe. Der vom Beschuldigten geforderte Be- trag ergebe sich aus der Erklärung vom 18. März 2015. Entsprechend sei der Sachverhalt gemäss Ziff. 1. des Strafbefehls vom 25. Januar 2019 erstellt (pag. 627 f.; S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung Mit Berufungsbegründung vom 29. Juli 2021 führte die Verteidigung unter dem Titel umstrittener Sachverhalt/Beweiswürdigung – teilweise unter Einbezug der rechtli- chen Würdigung – aus, dass aus verschiedentlichen Gründen gar keine Nöti- gungshandlung vorliege. Zunächst habe gemäss Werkvertrag zwischen der I.________ GmbH und der J.________ AG O.________ eine Vorauszahlungs- pflicht zu Lasten der I.________ GmbH bestanden. Es sei unbestritten, dass der GU [I.________ GmbH] im März 2015 mit der Bezahlung der Raten an die Firma des Beschuldigten in Verzug gewesen sei. Wenn der Beschuldigte somit die Be- zahlung von CHF 75'000.00 gegenüber der Bauherrschaft [D.________] fordere, weil die I.________ GmbH die Teilzahlung nicht fristgerecht geleistet habe, habe er nur von seinen zivilrechtlichen Einreden, namentlich der Einrede der Vorauszah- lungspflicht gemäss Art. 82 OR Gebrauch gemacht. Die angebliche Behauptung der Bauherrschaft, wonach der Beschuldigte mit den Werkleistungen massiv im Rückstand gewesen sei und die Ratenzahlungen gestoppt worden seien, sei eine 5 reine Schutzbehauptung und werde durch das eingereichte Bildmaterial vom 18. März 2015 klar widerlegt; der Innenausbau sei bereits weit fortgeschritten ge- wesen, was auch durch den Zeugen D.________ bestätigt worden sei. Gemäss dem Zahlungsplan des Werkvertrages (pag. 18) sei bereits die zweitletzte Raten- zahlung von CHF 15'000.00 zur Zahlung fällig gewesen. Somit sei zu diesem Zeit- punkt nicht die Firma des Beschuldigten, sondern die Bauherrschaft massiv in Zah- lungsverzug gewesen. Behindere der Besteller die Vertragserfüllung des Unter- nehmers, indem er z.B. seine termingerechte Zahlungspflicht nicht erfülle, komme er in Verzug. Der Unternehmer dürfe seine Arbeit unter Berufung auf die «Einrede des nicht erfüllten Vertrages» (Ar. 82 OR) einstellen. Weder die SIA-Norm 118 (Art. 37 Abs. 1) noch eine vertragliche Bestimmung im Werkvertrag hätten einer Arbeitseinstellung bei Zahlungsverzug des Auftraggebers entgegengestanden. Wenn der Beschuldigte somit die Fortsetzung der Bauarbeiten von der Bezahlung der fälligen Ratenzahlungen abhängig gemacht habe, stelle dies keine Nötigungs- handlung dar, sondern sei lediglich Ausfluss seines Einrederechts des nicht erfüll- ten Vertrages gemäss Art. 82 OR. Das Einrederecht gelte grundsätzlich gegenüber dem Vertragspartner, habe jedoch wie vorliegend der Fall, eine entsprechende Re- flexwirkung auf die Bauherrschaft. Was gegenüber dem Vertragspartner eine zulässige Einrede sei, könne nicht gegenüber Drittpersonen zu einer strafbaren Nötigung erklärt werden. Stattdessen müsse man dem Beschuldigten zugutehalten, dass er die Bauherrschaft in die Problematik der ausstehenden Ratenzahlungen miteinbezogen habe, um ihnen die Möglichkeit zu geben, anstelle der I.________ GmbH die fälligen Ratenzahlungen zu leisten, so dass die Bauvollendung doch noch bis zu dem von der Bauherrschaft gewünschten Einzugstermin möglich ge- wesen wäre (pag. 688-690). Des Weiteren liege auch keine Nötigungshandlung vor, weil der Beschuldigte sich weder gegenüber der I.________ GmbH vertraglich noch gegenüber der Bauherr- schaft anderweitig verpflichtet habe, den Bau bis Ende März 2015 zu beenden. Aus den Akten gehe hervor, dass es bereits vorher zu Bauverzögerungen gekommen sei, die nicht vom Beschuldigten zu verantworten gewesen seien. Allein der Um- stand, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es für die Bauherrschaft unter anderem aus religiösen Gründen wichtig gewesen sei, dass der von ihnen ange- strebte (aber nicht vertraglich zugesicherte) Einzugstermin hätte eingehalten wer- den können, führe nicht dazu, dass er seine zivilrechtlichen Einredegründe nicht geltend machen dürfe, nur um nicht wegen Nötigung strafrechtlich belangt zu wer- den. Wenn die Bauherrschaft Dispositionen für den Einzug in das Einfamilienhaus bzw. die religiöse Feier zur Einweihung dieses Hauses getroffen habe – ohne dies mit dem Beschuldigten abzusprechen bzw. ohne Berücksichtigung der sich bereits abzeichnenden Bauverzögerungen – dann habe sie die daraus resultierende Zwangslage allein zu verantworten (pag. 690). Aus mehreren (E-Mail-)Schreiben des Beschuldigten gehe unmissverständlich her- vor, dass der Beschuldigte sich bemüht habe, eine Lösung zu finden, damit der Bau doch noch wunschgemäss bis Ende März 2015 hätte fertiggestellt werden können. Weil der Beschuldigte kein Geld seitens der I.________ GmbH bekommen habe, habe er im Interesse der Bauherrschaft vorgeschlagen, dass die Bauherr- schaft ihm direkt die letzten Zahlungsraten bezahlen sollte, damit die rasche Bau- 6 vollendung eben gerade hätte sichergestellt werden können. Entsprechend könne dem Beschuldigten keine Nötigungshandlung vorgehalten werden, da mangels di- rekten Vertragsverhältnisses der Beschuldigte gegenüber der Bauherrschaft ohne- hin zu gar nichts verpflichtet gewesen sei, auch nicht die Bezugsbereitschaft des Hauses per Ende März 2015 sicherzustellen (pag. 690). Schliesslich stehe der Vorhalt der Nötigung – soweit ihm eine Nötigungshandlung nach dem 18. März 2015 zur Last gelegt werde – im Widerspruch zu dem ihm noch von der Vorinstanz vorgehaltenen Straftatbestand des Hausfriedensbruchs. Gemäss der Strafanzeige der Bauherrschaft sei ihr das angeblich nötigende Schreiben am 18. März 2015 zugestellt worden. Auf Pagina 36 gehe indessen her- vor, dass der damalige Rechtsvertreter der Bauherrschaft dem Beschuldigten am 19. März 2015 den Entzug der Werksarbeiten sowie ein Hausverbot in Aussicht gestellt habe, wenn der Beschuldigte nicht dessen Vergleichsvorschlag annehmen würde. Dabei liege ein perfider Widerspruch vor, wenn die Bauherrschaft einerseits dem Beschuldigten den Entzug der Weiterarbeit in Aussicht stelle und ihm ein Hausverbot erteilt, so dass eine Weiterführung der Bauarbeiten objektiv gar nicht mehr möglich gewesen wäre und andererseits dem Beschuldigten gemäss Anklage wie auch gemäss dem angefochtenen Urteil auch noch eine versuchte Nötigung über den 18. März 2015 hinaus unterstelle, weil er angeblich die Beendigung der Werksarbeiten von der Leistung der Restzahlungen in Abhängigkeit gebracht habe (pag. 691). Der Zeuge D.________ und Bauherr habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Be- fragung an nichts Wesentliches erinnern können. Insbesondere habe er nicht bestätigt, dass es zu einem direkten Gespräch mit dem Beschuldigten gekommen sei, geschweige denn, dass er im Rahmen eines solchen Gesprächs durch den Beschuldigten in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt worden sei (pag. 553 f.). Auch der Zeuge K.________ habe sich nicht mehr genau an ein Treffen mit dem Beschuldigten im März 2015 erinnern können (pag. 561, Z. 28 f.). Entgegen der Vorinstanz habe der Zeuge auf Vorhalt seiner früheren Aussagen vom 12. Januar 2016, namentlich [pag.] 154, Z. 239-246 und Z. 253-261, diese auch nicht zweifels- frei bestätigen können. Da er sich wohl nicht selbst unglaubwürdig habe machen wollen, habe er bloss erklärt, wenn er dies so zu Protokoll gegeben habe, würde dies wohl so stimmen (pag. 561, Z. 35). Auf eine solch vage Aussage könne nicht abgestellt werden. Auch was die angeblich frühere Aussage in pag. 155 f., Z. 300- 313 betreffe, habe der Zeuge keine schlüssigen Aussagen machen können. Er bestätige zwar, dass ihm ein Dokument vorgelegt worden sei; mutmasslich jedoch nicht jenes bezüglich der Bezahlung von CHF 75'000.00, zumal er in der früheren Einvernahme von einem Zahlungsvorschlag über lediglich CHF 30'000.00- 40'000.00 gesprochen habe (pag. 155, Z. 304 ff. und pag. 562, N. 25 ff.). Auch sei- ne früheren Aussagen in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten während der Besprechung habe er nicht mehr bestätigen können (pag. 156, Z. 338 ff.). Wenn er sich gemäss eigenen Aussagen nicht an die Vorkommnisse erinnern könne, so könne er auch nicht mit genügender Sicherheit bestätigen, dass seine früheren Aussagen zutreffend gewesen seien (pag. 562, Z. 40 f.). Zusammenfassend hätten die beiden Zeugen und Strafanzeiger nicht vermocht, irgendein Verhalten des Be- schuldigten vorzubringen, das als nötigende Handlungsweisen oder versuchte 7 Nötigung hätte verstanden werden können. Derselbe Strafanzeiger habe den Be- schuldigten zusätzlich wegen Betrugs und Urkundenfälschung angezeigt. Mangels Vorliegens eines Vermögensschadens bzw. aufgrund fehlender Urkundenfälschung habe die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Einstellungsverfügung erlassen. Die Glaubwürdigkeit dieser Strafanzeiger und Zeugen müsse im Lichte dieser Um- stände und der Tatsache, dass sie sich anlässlich der [erstinstanzlichen] Hauptver- handlung an nichts Konkretes hätten erinnern können, als gering eingestuft werden (pag. 691 f.). Demgegenüber habe der Beschuldigte anlässlich der [erstinstanzlichen] Hauptver- handlung die Geschehnisse stringent und chronologisch erzählt. Insbesondere ha- be er aufgezeigt, dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der I.________ GmbH die Bauherrschaft mit dem Beschuldigten nach einer Lösung gesucht habe. Dabei ha- be er erklärt, dass insbesondere die Bauherrschaft selbst von ihm ein Schriftstück verlangt habe bzw. dass das Schriftstück (pag. 30) gestützt und gemäss der erfolg- ten Besprechung mit der Bauherrschaft und dem Bauherrenvertreter erfolgt sei (pag. 557, Z. 25 ff. und Z. 38). Ferner habe er bestritten, dass er einseitig Druck auf die Bauherrschaft ausgeübt habe und klargestellt, dass die Vereinbarung auch von der Bauherrschaft ursprünglich gewollt gewesen sei (pag. 558, Z. 20) (pag. 692). Abschliessend führte die Verteidigung aus, auch wenn sich die Zeugen D.________ und K.________ vom Beschuldigten mit der vorgelegten Vereinbarung unter Druck gesetzt gefühlt hätten, sei im Sinne der Beweiswürdigung gestützt auf die Beweisurkunden und die Aussagen des Beschuldigten von folgendem Sach- verhalt auszugehen: Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Auftraggeberin (I.________ GmbH) hätten sich sowohl der Beschuldigte als auch die Bauherr- schaft veranlasst gesehen, direkt Verhandlungen zu führen, um die Bezahlung des Werkpreises wie auch die Fertigstellung des Neubaus sicherzustellen. Weder ver- traglich noch moralisch sei die Firma des Beschuldigten verpflichtet gewesen, den Neubau bis zu einem gewissen Zeitpunkt fertigzustellen. Zivilrechtlich sei der Be- schuldigte bzw. seine Bauunternehmung berechtigt gewesen, die Werksarbeiten aufgrund des Zahlungsverzugs einzustellen. Der Beschuldigte habe im Rahmen der Verhandlungen den Zeugen D.________ und K.________ klargemacht, dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Auftraggeberin eine zeitnahe Fertigstellung des Neubaus nur durch eine Direktzahlung des fälligen Werklohnes durch die Bau- herrschaft an seine Bauunternehmung gewährleistet werden könne (pag. 693). 7.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst, dass der Bauherr D.________ auf Empfehlung seines langjährigen Freundes K.________ die I.________ GmbH beauftragte, für ihn und seine Familie ein Einfamilienhaus in C.________ zum Preis von CHF 539'800.00 zu bauen und die beiden Parteien hierzu am 25. November 2013 einen «General- unternehmer Werkvertrag» unterzeichneten (pag. 329 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Bauherr seiner Zahlungspflicht jeweils nachkam. Die I.________ GmbH, vertreten durch L.________, schloss ihrerseits mit der J.________ ag O.________, vertreten durch den Beschuldigten, am 27. Mai 2014 einen Werkver- trag betreffend sämtliche Arbeiten Einfamilienhaus (Neubau) in C.________, M.________ N.________, zum Werkpreis von CHF 410’00.00 ab (pag. 17 ff.). Wei- 8 ter ist unbestritten, dass zwischen dem Beschuldigten bzw. der J.________ ag O.________ und D.________ kein Vertragsverhältnis bestand. Im Laufe der Bau- ausführung kam es unter anderem aufgrund von offenen Zahlungen zwischen dem Beschuldigten und der I.________ GmbH zu Unstimmigkeiten, was dazu führte, dass der Beschuldigte die Bauarbeiten einstellte, sich direkt an den Bauherrn D.________ sowie an dessen Berater K.________ wandte und es im März 2015 in der damaligen Wohnung von D.________ in C.________ zu einem Gespräch zwi- schen ihm, dem Beschuldigten, dessen Bruder und K.________ über die Fertigstel- lung des Hauses und die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten kam. Ebenfalls un- bestritten ist, dass der Beschuldigte eine Erklärung, datiert auf den 18. März 2015, erstellte und diese D.________ zur Unterzeichnung vorlegte, worin sich Letzterer dazu verpflichtet hätte, dem Beschuldigten bzw. dessen Unternehmung J.________ ag O.________ für die noch zu erbringenden Leistungen einen Betrag von CHF 75'000.00 nach Vollendung der Arbeiten innert zehn Tagen zu bezahlen (pag. 30 f. / 268 f.). Schliesslich ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte um die Wichtigkeit des Einzugstermins vom 22. März 2015 für die Familie D.________ wusste und acht der insgesamt elf im Werkvertrag vereinbarten Teilzahlungen, d.h. insgesamt CHF 335'000.00 von CHF 410'000.00, seitens der I.________ GmbH an den Beschuldigten bzw. dessen Unternehmung geleistet worden waren und damit die restlichen drei Teilzahlungen von insgesamt CHF 75'000.00 (CHF 30'000.00, CHF 15'000.00, CHF 30'000.00) offen waren. Demgegenüber wird die (Un-)Rechtmässigkeit der zurückbehaltenen CHF 75'000.00 bestritten und dass das Gespräch im März 2015 sowie die Er- klärung auf (alleinige) Initiative des Beschuldigten hin zustande kamen. Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist schliesslich auch, wie das Gespräch im März 2015 vonstatten ging, namentlich, ob der Beschuldigte D.________ bedrohte, ihn unter Druck setzte und was er konkret von D.________ in puncto Bezahlung forderte bzw. verlangte. 7.5 Objektive Beweismittel 7.5.1 Vertrag vom 7. August 2013 (pag. 329 ff.) Am 25. November 2013 unterzeichnete die I.________ GmbH sowie D.________ den «Generalunternehmer Werkvertrag und Baubeschrieb» vom 7. August 2013 (pag. 329 ff.). Darin wurde insbesondere festgelegt, dass die Bauführung und Or- ganisation des Einfamilienhauses M.________, Bauparzelle Nr. P.________, in C.________ durch die I.________ GmbH erfolgt (pag. 336) und sich D.________ zur Bezahlung von insgesamt CHF 539'000.00, aufgeteilt in sieben Raten, ver- pflichtet, wobei der Zahlungsplan auf der letzten Seite des Dokuments seitens der Generalunternehmerin (resp. Totalunternehmerin) ununterzeichnet blieb (pag. 337). 7.5.2 Rechnungen der I.________ GmbH an D.________ (pag. 116 ff.) Gemäss den Rechnungsbelegen wurden D.________ seitens der I.________ GmbH folgende Rechnungen gestellt: - 19. Mai 2013: 1. Rate von total CHF 140'000.00 (pag. 116) - 30. Juni 2013: 2. Rate von total CHF 100’000.00 (pag. 117) 9 - 10. August 2013: 3. Rate von total CHF 100’000.00 (pag. 118) - 2. September 2014: 4. Rate von total CHF 100’000.00 (pag. 119) - 30. Oktober 2014: 5. Rate von total CHF 65’000.00 (pag. 120) - 25. März 2015: 6. Rate von total CHF 20’000.00 (pag. 121) - 25. April 2015: 7. Rate von total CHF 14’800.00 (pag. 122) 7.5.3 Kostenzusammenstellung vom 11. Mai 2014 (pag. 16) Aus der fotografierten und mit «efh C.________ standard bauauen für Q.________» betitelten Kostenzusammenstellung vom 11. Mai 2014 gehen diverse aufgelistete Bauarbeiten samt Kosten hervor, wobei der Gesamtpreis von pauschal CHF 478'000.00 handschriftlich auf CHF 410'000.00 korrigiert, unterzeichnet und auf den 20. Mai 2014 datiert wurde. 7.5.4 Werkvertrag vom 27. Mai 2014 (pag. 17 ff.) Am 27. Mai 2014 schlossen die I.________ GmbH, vertreten durch L.________, und die J.________ ag O.________, vertreten durch den Beschuldigten, einen Werkvertrag ab, wonach sich der Generalunternehmer (der Beschuldigte bzw. des- sen Unternehmung) zur Erstellung eines Einfamilienhauses gemäss Situationsplan, Grundrissplänen sowie Kostenzusammenstellung vom 11. Mai 2014 verpflichtete. Weiter wurde darin ein Werkpreis von CHF 410'000.00 (inkl. MWST) vereinbart, wobei Änderungen von den Parteien vorgängig schriftlich zu vereinbaren seien (pag. 17) und das Kostendach von CHF 410'000.00 nicht ohne vorherige schriftli- che Absprache mit dem Architekten überschritten werden dürfe (pag. 20). Des Wei- teren wurde die Tilgungen der Teilzahlungen wie folgt abgemacht (pag. 18): a. Bei Vertrag unterzeichnen Fr. 30'000.00 b. Bei Baubeginn Bodenplatte Fr. 50'000.00 c. Bei Kellerdecke EG Fr. 60'000.00 d. Bei 1 OG Decke Fr. 40'000.00 e. Bei Aufrichten Fr. 40'000.00 f. Bei Begin Rohbau innen Fr. 55'000.00 g. Bei Beginn der Verlegung der Unterlagsböden Fr. 30'000.00 h. Bei Begin Aussenisolation Fr. 30'000.00 i. Bei Beginn der Plattenarbeiten und Gipserarbeiten Fr. 30'000.00 j. Bei Beginn Sanitär Apparaten Montage Fr. 15'000.00 k. Bei Einzug die Schlusszahlung von Fr. 30'000.00 Bezüglich der Termine wurde Folgendes vereinbart (pag. 19): e) Beginn: Mai 2014 Woche 22/23 f) Fertigstellung bzw. Bezugsbereitschaft: eventuell Dez.2014 g) Abnahme des Werkes: November 2014 h) Die Bauherrschaft muss so rasch wie möglich die ausgewällte Sachen .Küche, Sanitär, Platten usw. Entscheiden wegen Liefertermine. Sonst garantieren die Unternehmer nicht wegen Einzug Termin. 10 7.5.5 Bauprogramm (pag. 25) Gemäss «Bauprogramm 2014 J.________ ag generalbau» waren die Bauarbeiten zur Erstellung des Einfamilienhauses für den Zeitraum vom 26. Juni [2014] bis zum 5. Februar [2015] eingeplant. 7.5.6 Geleistete Zahlungen der I.________ GmbH an die J.________ ag O.________ (pag. 82 ff.) Aus den Bankbelegen der R.________ Bank (Inhaber: I.________ GmbH) sowie den Rechnungen der J.________ ag O.________ geht hervor, dass die I.________ GmbH der J.________ ag O.________ insgesamt CHF 335'000.00 überwies und zwar wie folgt: - 13. Juni 2014: 1. Akonto-Rechnung von CHF 30'000.00 (pag. 82 f.) - 8. Juli 2014: 2. Akonto-Rechnung von CHF 50'000.00 (pag. 84 f.) - 18. Juli 2014: 3. Akonto-Rechnung von CHF 60'000.00 (pag. 86 f.) - 8. September 2014: 4. Akonto-Rechnung von CHF 40'000.00 (pag. 88 f.) - 20. November 2014: 5. Akonto-Rechnung von CHF 40'000.00 (pag. 90 f.) - 12. Dezember 2014: 6. Akonto-Rechnung von CHF 55'000.00 (pag. 92 f.) - 17. Februar 2015: 7. und 8. Akonto-Rechnung von jeweils CHF 30'000.00, ins- gesamt ausmachend CHF 60'000.00 (pag. 94 ff.) 7.5.7 Erklärung (pag. 30) Der mit 18. März 2015 datierten, aber nicht unterzeichneten Erklärung ist Folgen- des zu entnehmen: Der unterzeichnende Bauherr Herr D.________, […] Erklärt was folgt: Da der Architekt, I.________ GmbH Herr Q.________, die J.________ ag O.________, S.________, nicht vertragsgemäss bezahlt, verpflichte ich mich, die durch die J.________ ag […] im Rahmen des Werkvertrages zwischen dem Architekten und der J.________ ag […] vom 11.05.2014 und 2705.2014 noch zu erbringenden Leistungen am Bauprojekt an der Adresse M.________ 1, C.________, der J.________ ag […] direkt zu vergüten. Zu den noch ausstehenden Arbeiten zählen insbesondere fol- gende Leistungen: Verlegte Plattenarbeiten, Gipserarbeiten, Eingangstüre, Zimmertüren, Elektroarbeiten, Heizungsanla- gen End Montage, Sanitäranlagen End Montage, Geländer, Umgebung. Weiter würde D.________ anerkennen, der J.________ ag O.________ für die noch zu erbringenden Leistungen den Betrag von CHF 75'000.00 zu schulden und im Gegenzug würde sich die Unternehmung des Beschuldigten dazu bereit er- klären, die noch ausstehenden Arbeiten fristgerecht zu erledigen (pag. 30 f.). 7.5.8 E-Mail-Verkehr vom 19.-23. März 2015 zwischen Rechtsanwalt T.________ und dem Beschuldigten (pag. 36 ff.) Rechtsanwalt T.________ wurde zunächst am 12. März 2015 von der I.________ GmbH und wenige Tage später, d.h. am 20. März 2015, auch von D.________ mandatiert (pag. 11, pag. 10). 11 Mit E-Mail vom 19. März 2015 wandte sich der damalige Rechtsvertreter der I.________ GmbH an den Beschuldigten und hielt fest, dass sich der Beschuldigte massiv in Verzug befinde und die von ihm gestellte Rechnung in Höhe von CHF 65'000.00 für Mehrleistungen bestritten werde. Des Weiteren wurde ausge- führt, dass vom Werkpreis gemäss Vertrag noch CHF 75'000.00 offen seien, davon aber die Kosten für die Küche und Platten abzuziehen seien. Der Rechtsvertreter machte schliesslich den Vorschlag, dass seine Klientschaft dafür besorgt sei, einen Betrag von CHF 50'000.00 auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das der Beschul- digte, die I.________ GmbH sowie der Bauherr nur gemeinsam verfügen könnten und dass nach der Bauabnahme über die Ratenzahlung an den Beschuldigten ent- schieden werde. Schliesslich wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag nur Gültigkeit bis am 20. März [2015] habe und ihm bei Nichtan- nahme alle weiteren Arbeiten entzogen sowie Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden würden. Zudem werde ihm diesfalls verboten, die Baustelle nochmals zu betreten (pag. 36). Am folgenden Tag lehnte der Beschuldigte diesen Vorschlag per E-Mail ab und un- terbreitete den Gegenvorschlag, dass CHF 30'000.00 auf ein Sperrkonto einzube- zahlen seien, über das einzig der Bauherr oder seine Vertretung verfügen könnten. Gemäss Zahlungsplan sei einzig noch dieser Schlussbetrag von CHF 30'000.00 of- fen, welcher bei Einzug fällig werde. Des Weiteren forderte der Beschuldigte von der Klientschaft [I.________ GmbH] die Überweisung der offenen Beträge in Höhe von CHF 110'000.00 (gemäss Werkvertrag sowie weiterer Arbeiten) in zwei Teil- zahlungen; CHF 45'000.00 bis Montag und CHF 65'000.00 bis Ende Monat. Nach Eingang der ersten Teilzahlungen werde er die Arbeiten weiter ausführen (pag. 37 f.). Mit E-Mail vom 23. März 2015 verzichtete Rechtsanwalt T.________ auf eine Stel- lungnahme und wies den Beschuldigten nochmals darauf hin, dass er ab sofort ein Hausverbot auf der Baustelle habe und er im Falle eines nochmaligen Betretens wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werde (pag. 37). 7.5.9 Übergabeprotokoll vom 7. April 2015 (pag. 103 ff.) Gemäss Übergabeprotokoll betreffend «Neubau EFH im U.________ in C.________» wurden die einzelnen Arbeiten am Haus überprüft und die noch zu leistenden Arbeiten vermerkt. Des Weiteren wurde auf dem Dokument unter der Rubrik «Umgebung» vermerkt «bis Ende Mai wird ganz fertiggestellt». Das Doku- ment wurde unbekannten Datums durch den Bauherrn D.________, den Berater K.________ sowie die I.________ GmbH unterzeichnet (pag. 106). 7.5.10 Verfügung vom 17. Juli 2015 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung (pag. 115), sowie Auszug Grundstück-Informationen vom 10. Februar 2021 (pag. 547 f.) Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Zi- vilabteilung, wurde das Grundbuchamt Emmental-Oberaargau angewiesen, zu- gunsten von J.________ ag O.________ auf der Liegenschaft der Familie D.________, C.________-Gbbl. Nr. V.________, ein Bauhandwerkerpfandrecht in der Höhe von CHF 241'072.30 zzgl. Zins von 5 % seit dem 23. März 2015 auf 12 CHF 241'072.30 als Vormerkung vorläufig einzutragen (pag. 115). Dem GRUDIS- Auszug vom 10. Februar 2021 ist sodann zu entnehmen, dass per dato kein Bau- handwerkerpfandrecht (mehr) auf der betreffenden Liegenschaft eingetragen war (pag. 547). 7.6 Subjektive Beweismittel 7.6.1 Vorbemerkungen Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Strafanzeige vom 16. April 2015 von Rechtsanwalt T.________ für D.________ und die I.________ GmbH gegen den Beschuldigten (pag. 2 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 194 ff, pag. 211 ff., pag. 556 ff.), die Aussagen von D.________ (pag. 169 ff., pag. 552 ff.), von L.________ (pag. 180 ff.) und von K.________ (pag. 149 ff., pag. 561 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Aussagen wird vorliegend verzichtet. Soweit not- wendig wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen einge- gangen. Ebenfalls als subjektives Beweismittel betrachtet wird das von der I.________ GmbH erstellte Baujournal, unterzeichnet am 13. Oktober 2015 (pag. 234 ff.). Zum besseren Verständnis werden nachfolgend einzelne Passagen daraus wiederge- geben. Darüber hinausgehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten verwie- sen. 7.6.2 Baujournal (pag. 234 ff.) Die I.________ GmbH erstellte ein Baujournal i.S. Einfamilienhaus in der M.________, C.________, welches nicht unterzeichnet wurde (bis auf die Unter- zeichnung durch L.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. Ok- tober 2015). Die darin festgehaltenen Ereignisse datieren vom 5. Januar 2015 bis zum 13. April 2015. Daraus geht insbesondere hervor, dass - die Arbeiten durch den Beschuldigten teilweise nicht fachmännisch erledigt wor- den seien, was der Beschuldigte bestritten habe (pag. 324, Datumsangabe «Bis 30.01.2015»), - der Beschuldigte erst weiterarbeiten wolle, wenn die nächste Zahlung einge- gangen sei, dies aber L.________ aufgrund vieler offenen Arbeiten abgelehnt habe (pag. 235, Datumsangabe «07.03.2015»), - der Beschuldigte K.________ einen Kostenvoranschlag vom 11. Mai 2014 ge- mailt habe, worin stehe, dass L.________ viele Arbeiten selber bezahlen müs- se, was aber nicht mit dem von L.________ anlässlich der Verhandlungen er- stellten Foto des Kostenvoranschlags übereinstimme und der Beschuldigte so- mit versucht habe, die Urkunde zu verfälschen (pag. 235, Datumsangabe «10.03.2015»), - L.________ vorgeschlagen habe, die restlichen CHF 75'000.00 auf ein Sperr- konto zu überweisen und der Beschuldigte dies erhalte, wenn sämtliche Arbei- ten vollendet worden seien, dieser Vorschlag vom Beschuldigten aber abgelehnt worden sei und L.________ eine letzte Frist bis 20. März 2015 gegeben habe und bis dann zumindest der Innenausbau fertig sein müsse sowie dass er einen Anwalt eingeschaltet habe (pag. 236, Datumsangabe «13.03.2015»), 13 - L.________ der Bauherren-Familie mitgeteilt habe, dass er nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten wolle, er der Familie aber versichert habe, dass sie am 31. März 2015 in das Haus einziehen könnten, womit sie einver- standen gewesen seien (pag. 236, Datumsangabe «22.03.2015»), - sich der Beschuldigte, dessen Bruder, der Bauherr und K.________ beim Bau- herrn um 07:30 Uhr in der W.________ in C.________ getroffen hätten und der Beschuldigte sowie sein Bruder gewollt hätten, dass der Bauherr unter Druck ei- ne Erklärung unterschreibe, wonach der Beschuldigte die Arbeiten fertigstelle, wenn der Bauherr CHF 75'000.00 als Schulden anerkenne und davon CHF 30'000.00 vorausbezahle, was der Bauherr abgelehnt habe und einen Ge- genvorschlag mit dem Sperrkonto gemacht habe, so dass der Beschuldigte CHF 30'000.00 habe, wenn er mit der Arbeit fertig sei und der Rest abgerechnet werde, wenn sämtliche Arbeiten beendet seien, was wiederum der Beschuldigte nicht akzeptiert habe (pag. 237, Datumsangabe «23.03.2015»), - dank vielen Handwerkern, welche den Innenausbau erledigt hätten, die Arbeiten rasch vorangegangen seien (pag. 237, Datumsangabe «30.03.2015»), - das Haus bezugsbereit habe gestellt werden können (pag. 237, Datumsangabe «31.03.-02.04.2015»), - das Hauseinweihungsfest vollzogen worden sei (pag. 237, Datumsangabe «02.04.-03.04.2015»), - die Umgebungs- und Fertigstellungsarbeiten nahe dem Schluss seien (pag. 237, Datumsangabe «07.04.2015»). 7.7 Beweiswürdigung durch die Kammer Aus den Aussagen der Beteiligten sowie den objektiven Beweismitteln geht ohne Weiteres hervor, dass die Fronten zwischen dem Beschuldigten und der I.________ GmbH verhärtet waren; währenddem sich der Beschuldigte im Recht sah, die Bauarbeiten aufgrund der offenen Zahlungen niederzulegen, stellte sich die I.________ GmbH ihrerseits auf den Standpunkt, die weiteren Zahlungen we- gen unbezahlten Handwerkerrechnungen, Mängeln und Bauverzugs rechtmässig zurückbehalten zu haben. Zwischen den Fronten stand D.________, welcher sei- nen Vertragspflichten offenbar nachgekommen (pag. 175, Z. 309 f.) und auf eine rechtzeitige Fertigstellung seines Einfamilienhauses angewiesen war, dies aus reli- giösen Gründen, um auch einen guten Einzug im religiösen Sinne erfahren zu dür- fen (pag. 176, Z. 358 ff.), was dem Beschuldigten unbestrittenermassen wiederholt kommuniziert wurde und im Übrigen allen Beteiligten bekannt war (pag. 156, Z. 350 ff. [K.________]; pag. 189, Z. 428 [L.________]; pag. 220, Z. 432 ff., pag. 221, Z. 505 ff. [Beschuldigter]). Aufgrund der Unstimmigkeiten fand gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien ein Treffen zwischen dem Beschuldigten, dessen Bruder, K.________ und D.________ (sowie vermutungsweise dessen Ehefrau) frühmorgens in der ehema- ligen Wohnung der Familie D.________ an der W.________ in C.________ statt (pag. 237, Datumsangabe «23.03.2015»; pag. 155, Z. 276 ff., Z. 293 f.; pag. 174, Z. 224, Z. 232 f., Z. 239 f.; pag. 195, Z. 44 f.; pag. 224, Z. 628 f.). An welchem Tag sich die Beteiligten konkret trafen, lässt sich anhand der Beweismittel nicht mehr exakt rekonstruieren. Allerdings lässt sich der ungefähre Zeitraum festlegen: 14 Gemäss Strafanzeige soll am 10. März 2015 ein Treffen «zwischen dem Beschul- digten, dem Privatkläger 1 und seinem Vertreter» stattgefunden haben (pag. 4, Ziff. 2., zweiter Absatz). Demgegenüber führte K.________ aus, dass er nicht mehr genau wisse, wann das Treffen stattgefunden habe, es sei aber sicher später als an diesem Tag, als er die E-Mail vom Beschuldigten [am 10. März 2015] erhalten habe, gewesen (pag. 153, Z. 164; pag. 154, Z. 233 f.). Gemäss Baujournal sowie den Aussagen des Beschuldigten soll das Treffen am 23. März 2015 gewesen sein (pag. 155, Z. 280 ff.; pag. 195, Z. 44 ff.; pag. 224, Z. 628), was D.________ als mögliches Datum in Betracht zog (pag. 174, Z. 235 ff.). Insoweit lässt sich das Da- tum des Treffens zumindest auf den Zeitraum vom 10. März 2015 bis zum 23. März 2015 eingrenzen, was auch nicht gegen das Anklageprinzip verstösst, weil im Strafbefehl sowieso auch noch die Zeit danach (also nach dem 18. März 2015) mitangeklagt ist. Was den Ablauf und den Inhalt des Gesprächs anlässlich dieses Treffens anbe- langt, so gehen die Aussagen der Beteiligten im Wesentlichen nicht diametral aus- einander. So führten sowohl der Beschuldigte als auch D.________ und K.________ aus, dass es darum ging, eine Lösung zu finden. Es wurden verschie- dene Lösungsvarianten diskutiert, wobei sich K.________ und D.________ für die Variante eines Sperrkontos aussprachen, was der Beschuldigte aber ablehnte (pag. 154, Z. 258 ff.; pag. 175, Z. 264 ff.; pag. 224 Z. 629 ff.). Währenddem das Gespräch nach Ansicht des Beschuldigten «normal» abgelaufen sei und er einfach gesagt habe, wie es sei, schilderten die anderen beiden Beteiligten, dass der Be- schuldigte Druck aufgesetzt habe und eine Sofortzahlung verlangt habe. Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung der Aussagen, des Aussa- geverhaltens der befragten Personen und unter Berücksichtigung der weiteren Be- weismittel (insbesondere der «Erklärung» vom 18. März 2015) zur Überzeugung, dass sich das Gespräch gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ und K.________ abspielte. Die Vorinstanz hat die Aussagen sämtlicher Personen tref- fend gewürdigt, weshalb vorab darauf abgestellt werden kann (pag. 623 ff.; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei zum Tatvorwurf gemäss Ziff. 1. des Straf- befehls beweiswürdigend Folgendes bemerkt: Zunächst ist zu den Aussagen von K.________ allgemein zu sagen, dass diese zahlreiche Realkennzeichen enthalten und daher als glaubhaft eingestuft werden. So sind darin Selbstbelastungen zu finden, wonach er beim Treffen laut geworden sei, als er sich für die Fertigstellung des Hauses habe einsetzen wollen (pag. 155, Z. 285 f.) und dass er, als ihn der Beschuldigte angerufen und wegen den Platten und Geld gestürmt habe, die Fassung verloren und ihn angeschrien habe (pag. 158, Z. 449 ff.). Sodann nimmt er den Beschuldigten in Schutz, indem er zwar schilderte, dass dessen Stimme ebenfalls lauter geworden sei, er sich ihnen ge- genüber aber nicht aggressiv verhalten habe (pag. 155, Z. 287 f.). Des Weiteren äusserte er sich durchaus auch positiv über den Beschuldigten, wonach dieser ein lieber Mensch gewesen sei und er ihn geschätzt habe (pag. 152, Z. 156 f.). Eben- falls spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Speziellen, dass er den Be- schuldigten bezüglich des geforderten Geldbetrages nicht übermässig belastete und auf zweimalige Nachfrage hin dabei blieb, dass er nichts davon wisse, dass 15 der Beschuldigte mehr gefordert haben soll (pag. 154, Z. 236 f.) sowie, dass er sich sicher sei, dass der Beschuldigte nie mehr als die CHF 410'000.00 gewollt habe (pag. 155, Z. 263 ff.). Hier wäre es ihm ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten ohne Aufsehen zu erregen stärker zu belasten. Allerdings blieb er bei seinen Aus- sagen und schilderte nüchtern-sachlich, es sei aus seiner Sicht so gewesen, dass der Beschuldigte die Restzahlung von CHF 75'000.00 gewollt habe, welche die I.________ [I.________ GmbH] ihm noch nicht überwiesen habe. Der Beschuldigte habe gewollt, dass sie als Bauherrn diese Zahlung direkt an ihn überweisen (pag. 154, Z. 239 ff.). Sie seien damit aber nicht einverstanden gewesen, weil sie nicht die Vertragspartner des Beschuldigten gewesen seien und er aus Erfahrung gewusst habe, dass die ausstehenden Arbeiten am Neubau mit dem Restbetrag von CHF 75'000.00 nicht fertiggestellt werden könnten. Die Arbeiten seien noch zu sehr im Verzug gewesen. Auch habe es noch Schäden gehabt (pag. 154, Z. 241 ff.). Zwischen dem Beschuldigten und ihnen seien verschiedene Varianten rund um diese Restzahlung von CHF 75'000.00 besprochen worden. Zuerst sei es um eine Sofortzahlung an den Beschuldigten von CHF 30'000.00 oder CHF 40'000.00 und um die Restzahlung bei Bauende gegangen. Zunächst seien sie mit dieser Lösung einverstanden gewesen, hätten dann aber gemerkt, dass das Geld nicht ausrei- chen würde für die ausstehenden Arbeiten und sie nicht Vertragspartner seien. Deshalb habe er dem Beschuldigten den Vorschlag gemacht, dass die I.________ den Restbetrag von CHF 75'000.00 auf ein Sperrkonto einzahlen solle und der Be- schuldigte das Geld bei Abschluss des Neubaus erhalten werde. Der Beschuldigte sei damit nicht einverstanden gewesen und habe danach überhaupt nichts mehr auf der Baustelle gemacht (pag. 154, Z. 252 ff.; pag. 155, Z. 294 ff.). Der Beschul- digte habe bei diesem Treffen einen Vertrag dabeigehabt, mit dem Vorschlag von CHF 30'000.00 oder CHF 40'000.00 und den Rest bei Bauende. Diesen Vertrag habe er dann wieder mitgenommen. Bei ihm sei damals der Eindruck entstanden, dass der Beschuldigte noch diese CHF 30'000.00 oder CHF 40'000.00 habe kas- sieren wollen und dann sowieso mit dem Bauen aufgehört hätte. Das Geld, auch wenn die ganzen CHF 410'000.00 an den Beschuldigten bezahlt worden wären, hätte nie und nimmer ausgereicht, um den Bau zu vollenden. Zuviel sei noch nicht fertiggestellt worden (pag. 155, Z. 300 ff.). Zwar konnte K.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der «Erklärung» nicht mit Sicher- heit sagen, ob dies der von ihm angesprochene Vertrag sei. Der Beschuldigte habe ihnen den Vertrag vorgelegt, er glaube jedoch nicht, dass er ihnen [den Vertrag] übergeben habe. Er denke aber, dass es so gewesen sei, könne es aber nicht ganz garantieren. Es sei sowas in der Art gewesen (pag. 562 Z. 19 ff.). Entgegen der Verteidigung vermag das Eingestehen von Erinnerungslücken die Glaubhaftig- keit der Aussagen des Zeugen, insbesondere, weil seit dem Vorfall rund sechs Jah- re vergangen waren, nicht zu erschüttern. Insgesamt legte der Zeuge ein vorsichti- ges Aussageverhalten an den Tag, gab zu, wenn er sich an etwas nicht erinnern konnte (vgl. z.B. pag. 561, Z. 26 ff.) oder ihm eine Aussage Schwierigkeiten berei- tete (pag. 561, Z. 33 ff.). Seine Aussagen stimmen denn auch mit denjenigen von D.________ überein, wo- nach verschiedene Lösungsvarianten diskutiert worden seien: Zum einen führte er ebenfalls aus, dass vorgeschlagen worden sei, mit der I.________ GmbH zu 16 schauen (pag. 174, Z. 250 ff.: «Ich sagte ihm, A.________, dass ich nichts unter- schreiben würde, aber dass ich schauen würde, dass A.________ vielleicht Teilbe- träge von der Fa. I.________ erhalten würde.»; pag. 174, Z. 255 ff.: «Ich habe dann gesagt, ich würde sonst mit der I.________ schauen, ob man CHF 30'000.00 geben könnte und er bitte mit der Arbeit fortfahren soll. Nach dem Bau würden wir dann der I.________ sagen, sie solle die weiteren CHF 40'000.00 zahlen.») und zum anderen, dass über die Erstellung eines Sperrkontos diskutiert worden sei (pag. 175, Z. 264 ff.: «Ich habe dann dazwischen den Vorschlag gemacht, dass wir ein zusätzliches Konto erstellen könnten, wo man das Geld einzahlen würde, um zu zeigen, dass das Geld vorhanden sei. <> Ein Sperrkonto? <> Ja, genau.»). Zu- dem führte D.________ übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte eine Sofort- zahlung gefordert habe (pag. 174 f., Z. 258 f.: «A.________ entgegnete, dass er die CHF 30'000.00 sofort in bar erhalten wolle – auf die Hand. Ich entgegnete, wie ich diesen Betrag sofort geben solle? A.________ sagte dann, wenn er das Geld nicht sofort erhalten, arbeite er nicht mehr. <> […] Was sagte A.________ darauf? <> Dies ginge nicht, er wollte das Geld sofort.»). Die vorhandene Unstimmigkeit in den Angaben von D.________ gegenüber denjenigen von K.________, wonach Ersterer von einem Gesamtbetrag von CHF 70'000.00 – und nicht wie K.________ von CHF 75'000.00 – sprach (pag. 174, Z. 224 f., Z. 247), ist als vernachlässigbare Detailabweichung anzusehen, zumal es sich um eine verhältnismässig geringe Dif- ferenz handelt, es in der Natur der Sache liegt, dass Geldbeträge im Alltag oft ge- rundet werden, um sich diese besser einprägen zu können und diese Aussagen gerade dafür sprechen, dass sie sich im Hinblick auf die Befragung nicht abgespro- chen haben. Dass sich D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung nicht mehr an die «Erklärung» erinnern konnte (pag. 553, Z. 7 f.), ist mit Blick auf den Zeitablauf und die Tatsache, dass er diese Erklärung nie physisch erhalten habe, sondern ihm diese lediglich durch den Beschuldigten anlässlich des Treffens vorgelegt worden sei, ohne Weiteres nachvollziehbar. Entgegen der Verteidigung sprach K.________ anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2016 nicht von einem Zahlungsvorschlag von CHF 30'000.00-40'000.00 – jedenfalls nicht als Schlussbetrag – sondern führte aus, dass es um einen ausstehenden Betrag von CHF 75'000.00 gegangen sei (pag. 155, Z. 295), der Be- schuldigte eine sofortige Zahlung von CHF 30'000.00-40'000.00 gewollt habe (pag. 155, Z. 297 f., Z. 304 f.) und einen Vertrag dabei gehabt habe, mit dem Vor- schlag von CHF 30'000.00-40’000.00 und den Rest bei Bauende (pag. 155, Z. 301 f.). Der Beschuldigte führte selbst aus, dass er die CHF 75’000.00 vom Bauherrn habe sicherstellen lassen wollen (pag. 223, Z. 595 f.) und sie CHF 30'000.00 hätten zahlen sollen, weil die Position «I» schon längstens gemacht worden sei (pag. 224, Z. 635 f.) und er damit die laufenden Kosten gedeckt hätte (pag. 224, Z. 637 f.). Entgegen den Mutmassungen der Verteidigung, wonach K.________ ein Doku- ment vorgelegt worden sei, wohl aber nicht die bereits mehrfach erwähnte Er- klärung, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Erklärung vom 18. März 2015 vorlegte, allerdings bereits eine sofortige Zahlung von CHF 30'000.00-40'000.00 verlangte, dies, weil er der Ansicht war, die entspre- chenden Arbeiten hierfür bereits ausgeführt zu haben. 17 Insgesamt sind die Aussagen der beiden Zeugen in Übereinstimmung mit der Vor- instanz als glaubhaft zu qualifizieren. Zudem wurden ihre Aussagen teilweise durch den Beschuldigten bestätigt, wonach D.________ bezüglich der Zahlungen mit der I.________ habe schauen wollen (pag. 558, Z. 33 ff.) und K.________ sowie D.________ den Vorschlag mit dem Betrag von CHF 75'000.00 auf einem Sperr- konto gemacht hätten, womit der Beschuldigte aber nicht einverstanden gewesen sei und er von ihnen die Zahlung von CHF 30'000.00 verlangt habe, damit er fertig machen werde (pag. 224, Z. 629 ff.). Der Beschuldigte führte sodann auch mehr- fach aus, er habe gesagt, dass er nicht fertig machen werde, wenn er das Geld nicht erhalte (pag. 224, Z. 648 f., Z. 652, Z. 654 f.), was er dann anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung abstritt, sich dann aber sogleich selber wider- sprach, indem er ausführte, sie hätten ihm [D.________] gesagt, dass er CHF 30'000.00 geben solle, dann würden sie die Arbeit fertig machen (pag. 558, Z. 5 ff.). Wenig glaubhafte Aussagen machte der Beschuldigte auch anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2015 (recte: 19. Januar 2016 [vgl. pag. 211 Z. 10, pag. 225 in fine], wonach er beispielsweise ausführte, dass im Zeit- punkt, als er die E-Mail verschickt habe [10. März 2015] entweder CHF 30'000.00 oder CHF 60'000.00 ausstehend gewesen seien. Das sei aber nicht der gesamte Betrag gewesen, die Isolation fehle noch. Insgesamt hätten über CHF 100'000.00 bis zur Erfüllung der vereinbarten CHF 410'000.00 gefehlt (pag. 223, Z. 576 ff.). Auf Vorhalt seiner anlässlich der Befragung mitgebrachten unsignierten Erklärung vom 18. März 2015 (pag. 195, Z. 40 ff.), wonach der Bauherr aber die ausstehenden Leistungen von CHF 75'000.00 und nicht von CHF 100'000.00 als Schuld hätte an- erkennen sollen, führte der Beschuldigte aus, dass es über CHF 100'000.00 gewe- sen seien und er einfach habe sichergehen wollen, dass die CHF 75'000.00 vom Bauherrn kommen würden (pag. 223, Z. 586 ff.). Zwar konnte der Beschuldigte nachvollziehbar erklären, dass es sich bei den CHF 75'000.00 um die ausstehen- den letzten drei Zahlungen gemäss Werkvertrag gehandelt habe, was mit den ob- jektiven Beweismitteln und den Aussagen übereinstimmt, allerdings befand er sich dann in Erklärungsnot was den Mehrbetrag betrifft, denn seine Erklärung, die Posi- tionen G und H seien nicht bezahlt worden, lässt sich anhand der Überweisungs- und Rechnungsbelege klar widerlegen (pag. 18, pag. 94 ff.). Auch in den «Neben- schauplätzen» verstrickte er sich in Widersprüche und lieferte wenig nachvollzieh- bare Erklärungen für objektive Feststellungen, als ihm die Polizei seine früheren Aussagen, wonach die X.________ AG nichts mit Q.________ zu tun haben wollte, weil dieser ihnen noch Geld schulden würde, unter gleichzeitiger Darlegung der po- lizeilichen Abklärungen (pag. 44, pag. 219, Z. 389 ff.), wonach nicht Q.________ dort gesperrt sei, sondern der Beschuldigte selber, weil er der Firma Y.________ AG noch Geld schulde, vorhielt. So führte er anlässlich seiner ersten Befragung noch aus, dass er bei der X.________-Grube angerufen und den Namen Q.________ erwähnt habe (pag. 205, Z. 542 f.), was er anlässlich der zweiten Ein- vernahme zunächst noch wiederholte, wonach sie ihm gesagt hätten, dass sie nichts von dieser Baustelle nehmen würden (pag. 219, Z. 392) und dann auf noch- maligen Vorhalt der Polizei sogleich seinen eigenen Aussagen widersprach, indem er das nun doch nicht selber abgeklärt haben soll, sondern der Transporter dorthin 18 gegangen sei und ihm gesagt wurde, dass bei der Baustelle M.________ ein Be- trag von CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 offen sei (pag. 219, Z. 401 ff.). In Bezug auf die Stimmung und das Druckausüben anlässlich des Treffens führte K.________ aus, dass er sich genötigt gefühlt habe, indem der Beschuldigte ge- wollt habe, dass sie diesen Vertrag unterzeichnen würden. Er habe die Situation ausnutzen wollen, weil er gewusst habe, dass sie unter Druck gestanden seien wegen des Einzugs. Wenn er sich recht erinnere, sei zu diesem Zeitpunkt die alte Wohnung bereits gekündigt gewesen. Eigentlich hätten die D.________ bereits im Dezember einziehen sollen (pag. 155 f., Z. 309 ff.). Das Gespräch habe vielleicht 30 bis 40 Minuten gedauert (pag. 156, Z. 326). Als sie [der Beschuldigte und sein Bruder] gemerkt hätten, dass sie nicht unterzeichnen würden, seien sie ihnen ge- genüber immer ekliger geworden. Er habe gemerkt, dass D.________ Angst be- kommen habe. Er habe einen starken Druck gefühlt, dass es nur noch die Lösung geben könne, dass sie nun hier unterschreiben würden und erst dann das Haus fertiggestellt werden könne (pag. 156, Z. 338 ff.). D.________ sei unter Druck ge- setzt worden, damit er den Vertrag bzw. die Erklärung unterschreibe. Der Beschul- digte habe gesagt, sonst mache er nicht weiter. Er habe es zum Unterschreiben gegeben und sei recht hartnäckig gewesen. Sie hätten gewollt, dass es fertig wer- de und seien nicht einverstanden gewesen, das zu unterschreiben. Sie hätten den Vertrag mit der I.________ gehabt (pag. 562, Z. 31 ff.). Ähnlich schilderte auch D.________ die Situation, wonach der Beschuldigte und sein Bruder sehr «hässig» gewesen seien und der Beschuldigte immer wieder gesagt habe, dass sie sofort zahlen sollten und dass sie das Geld geben sollten (pag. 175, Z. 288 ff.). Dass die damaligen Probleme mit dem Bau und dem Beschuldigten nicht spurlos an D.________ vorbeigingen und ihn offenbar rund neun Monate später immer noch verängstigten, zeigt denn auch sein zurückhaltendes Aussageverhalten, wonach er zunächst nicht näher ausführen wollte, was er mit dem Druck gemeint habe, weil er Angst habe, wenn er etwas Schlechtes sage, und dann nach Hinweis der Polizei, dass seine Aussagen wichtig seien, nur pauschal ausführte, dass beim Einzug ver- schiedene Sachen noch nicht eingebaut gewesen seien (pag. 178, Z. 425 ff.). Dass er erst auf Vorhalt der Erklärung genauere Ausführungen machen konnte, spricht umso mehr dafür, dass er freie, aus der Erinnerung abgerufene Aussagen machte und keine einstudierten Geschichten präsentierte. So führte er aus, dass der Be- schuldigte die Zeit genutzt habe, weil sie unbedingt in das Haus hätten ziehen wol- len und der Beschuldigte unbedingt gewollt habe, dass sie unterschreiben (pag. 562, Z. 15 ff.). Sie seien aufgrund ihres Glaubens dann auch genötigt gewe- sen, schon einzuziehen, obwohl die Bauarbeiten noch nicht ganz fertig gewesen seien (pag. 177, Z. 363 ff.). Trotz dieser Erfahrung blieb der Zeuge in seiner An- sicht über den Beschuldigten zurückhaltend und führte lediglich aus, dass er ihn nicht weiterempfehlen würde, wegen des Drucks, den er ihm gemacht habe (pag. 178, Z. 422 f.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er den Bau fertigstel- len würde unter der Voraussetzung, dass er dafür garantieren werde, dass er, der Beschuldigte, das ausstehende Geld erhalten werde. Er hätte dies mit Unterschrift bestätigten sollen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nichts unterschreibe […] (pag. 174, Z. 248 ff.). Dass seitens des Beschuldigten Druck auf D.________ ausgeübt wurde, so dass dieser zahlt und die Erklärung unterzeichnet, bestritt der 19 Beschuldigte nur in Bezug auf seinen Bruder, wonach er ausführte, dass sein Bru- der sicher keinen Druck gemacht habe, nicht aber in Bezug auf sich selbst, als er angab, wenn, dann sei der Druck sicher von ihm [dem Beschuldigten] gekommen (pag. 224, Z. 644 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte angesichts der ausweglosen Situati- on mit seinem Vertragspartner kurzum entschlossen war, sich das Geld auf eine andere, einfachere Art und Weise zu besorgen, und zwar beim Bauherrn selbst, dies im Wissen darum, dass er mit ihm gar keinen Vertrag hatte. Die Wichtigkeit des Einzugstermins für den Bauherrn nutzte der Beschuldigte als Druckmittel, um ihn zur Zahlung bzw. zumindest zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu bewegen. Nicht ohne Grund führte der Beschuldigte immer wieder aus, dass er den Bau nicht fertigstellen werde, wenn er das Geld nicht erhalte. Daneben wirken auch die Zeitangaben des Beschuldigten, wonach die Fertigstel- lung des Hauses noch höchstens zwei bis drei Tage gedauert hätte (pag. 558, Z. 6 f.), mit Blick auf die Anzahl ausstehender Arbeiten gemäss Erklärung vom 18. März 2015 (pag. 30) sowie der Tatsache, dass es offenbar nur aufgrund des Einsatzes zahlreicher Handwerker möglich war, das Haus per Anfang April fertigzustellen (pag. 176, Z. 352; pag. 189, Z. 434; pag. 237), wenig plausibel. Insgesamt fällt auf, dass der Beschuldigte immer wieder versucht, die Situation zu seinen Gunsten auszulegen, nicht zuletzt auch, wenn es um die Frage des Initianten der Erklärung und das Treffen an sich geht (vgl. pag. 558, Z. 20). Für die Kammer bestehen al- lerdings keine Zweifel, dass die Erklärung vom 18. März 2015 die Idee des Be- schuldigten war und nicht diejenige von K.________ und D.________. Dafür spricht zum einen, dass der Beschuldigte der Ersteller des Dokuments war und zum anderen, dass es inhaltlich ausschliesslich seinen Vorstellungen – und gerade eben nicht denjenigen von K.________ und D.________ – entsprach, wonach die I.________ GmbH nicht Teil der Erklärung war und kein Sperrkonto, sondern eine Direktzahlung an den Beschuldigten vereinbart werden sollte. Schliesslich war es auch der Beschuldigte, der Druck ausübte und Geld von D.________ verlangte. Es hätte zudem wenig Sinn gemacht, den Beschuldigten zur Erstellung einer derarti- gen Erklärung zu beauftragen, um sich dann wenige Tage später zu weigern, diese zu unterschreiben. Vielmehr ist davon auszugehe, dass der Beschuldigte auf eige- ne Faust eine Erklärung erstellte und darin die Möglichkeit für sich sah, das Geld auf anderem Wege als denjenigen eines Gerichtsprozesses, der unweigerlich mit Zeit und Geld verbunden ist, erhältlich zu machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1. des Strafbefehls vom 25. Januar 2019 daher als erstellt, wonach der Beschuldigte von D.________ die Zahlung von CHF 75'000.00 verlangte, damit er die Bauarbeiten an der Liegenschaft des Geschädigten in C.________ weiter- führen würde, dies obschon der Beschuldigte wusste, dass gar nicht D.________, sondern die Firma I.________ GmbH seine Vertragspartei und somit seine Schuld- nerin war. Der Beschuldigte legte D.________ anlässlich eines Treffens, welches im Zeitraum zwischen frühestens 10. März 2015 und spätestens 23. März 2015 in C.________ stattfand, eine von Ersterem verfasste Erklärung zur Unterschrift vor, wonach Letzterer anerkennen sollte, dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 75'000.00 zu schulden bzw. die entsprechende Schuld von der I.________ 20 GmbH zu übernehmen und für sie zu bezahlen. Im Gegenzug würde der Beschul- digte die noch ausstehenden Arbeiten am Bauobjekt erledigen, woraus eindeutig zu schliessen war, dass im Falle der Nichtunterzeichnung der Erklärung die Bauar- beiten nicht fertiggestellt würden. Der vorgesehene Einzugstermin stand mit dem 22. März 2015 kurz bevor und es war dem Beschuldigten bekannt, dass D.________ darauf angewiesen war, fristgerecht einziehen zu können, und dass ihm der 22. März 2015 als Einzugstermin wichtig war. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten keine mehrfache Nötigung vorgeworfen. Weitere, separate Nötigungshandlungen als das unter Druck Setzen mit dem Schreiben vom 18. März 2015 stehen somit nicht zur Diskussion, weshalb sich die Frage nach einem erwei- terten Deliktszeitraum nach spätestens dem 23. März 2015 und damit auch die Frage nach dem vom Verteidiger aufgeworfenen Widerspruch zum Hausverbot erübrigt. Das Hausverbot wurde mit E-Mail vom 19. März 2015 im Übrigen lediglich angedroht, dies für den Fall, dass das Vergleichsangebot nicht bis spätestens Frei- tag, 20. März 2015 angenommen werden sollte. Daraufhin folgte das Wochenende. Das eigentliche Hausverbot wurde erst am Montag, 23. März 2015 ausgesprochen (pag. 36 und 37). 8. Versuchter Betrug und Urkundenfälschung 8.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Dem Beschuldigten werden gemäss Strafbefehl vom 25. Januar 2019 folgende Handlungen zur Last gelegt (pag. 444; Hervorhebung im Original): Versuchter Betrug und Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und ev. danach in F.________ b. G.________ und ev. anderswo z.N. Z.________ AG, AA.________, der AB.________ AG, AC.________, sowie der H.________ AG, AD.________. Der Beschuldigte holte bei der Firma Z.________ AG eine schriftliche Offerte für die Miete eines Krans ein und änderte die darin offerierten Mietzinse ab, so dass die Offerte im Ergebnis auf CHF 4'696.00 statt 9’369.90 lautete. Von der Firma AB.________ fälschte oder verfälschte der Beschuldigte ebenfalls eine Offerte auf den Betrag von CHF 1'520.00 statt CHF 2'300.00. Die auf die- se Weise verfälschten Offerten legte der Beschuldigte persönlich der Firma H.________ AG vor, um von ihr eine günstigere Offerte zu erhalten. Der Beschuldigte beabsichtigte mit den gefälschten Offer- ten, die Firma H.________ AG dazu zu bringen, ihm ein noch günstigeres Angebot zu unterbreiten als die Konkurrenz. Der Beschuldigte wollte sich dadurch unrechtmässig bereichern, indem er mittels die- ser Täuschung der Firma H.________ viel weniger für die Miete eines Krans hätte bezahlen müssen als diese sonst verlangt hätte. Die Täuschung erfolgte arglistig, indem der Beschuldigte eine abgeän- derte, gefälschte Offerte der Z.________ und eine gefälschte oder verfälschte Offerte der Firma AB.________ verwendete, die er der H.________ AG präsentierte. Für letztere war nicht erkennbar und ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht überprüfbar, dass bzw. ob es sich bei der Offerte um eine Fälschung handelte. 8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl zugetragen habe und führte aus, dass gestützt auf die objektiven Be- weismittel und die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von AF.________ erstellt sei, dass der Beschuldigte die von der Z.________ AG am 14. März 2018 ausgestellte und mit E-Mail vom 19. März 2018 an den Beschuldigten gesendete 21 Offerte abgeändert habe, woraus die angeblich von der Z.________ AG stammen- de Offerte, datiert vom 14. Mai 2018, resultiere. Diese Offerte habe der Beschuldig- te anschliessend der H.________ AG eingereicht. Auch die Offerte der AB.________ AG sei offensichtlich abgeändert worden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AF.________ sei zudem erstellt, dass die fraglichen Offerten durch den Beschuldigten an die H.________ AG gelangt seien und dementsprechend von diesem verfälscht worden seien. Daran würden auch die offensichtlichen Feh- ler im Namen und in der Adresse des Beschuldigten bzw. dessen Firma nichts än- dern (pag. 639 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung Mit Berufungsbegründung vom 29. Juli 2021 führte die Verteidigung unter dem Titel umstrittener Sachverhalt/Beweiswürdigung – teilweise unter Einbezug der rechtli- chen Würdigung – im Wesentlichen aus, dass obwohl einer Offerte im Rechtsver- kehr grundsätzlich Urkundenqualität zukomme, es vorliegend höchst fraglich sei, ob, zumindest was die Offerte der AB.________ AG betreffe, die Urkundenqualität gegeben sei, da dieser Offerte, aufgrund optisch klar erkennbarer Mängel, im Rechtsverkehr kaum Vertrauen zukomme, um als Beweismittel für den Urkunden- inhalt zu gelten. Da auf beiden angeblich gefälschten Offerten keine Unterschrift angebracht worden sei, könne nicht von einer Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne gesprochen werden. Es könne sich höchstens um eine Verfälschung einer Urkunde handeln. Eine Offerte, die gar nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei, habe im Geschäftsverkehr keine hohe Beweiskraft, was auch durch AF.________ bestätigt werde (pag. 161, Z. 32 f.). Mangels Beweiskraft der verfälschten Doku- mente müsse die Urkundenqualität verneint werden (pag. 697). Was die Offerte der Z.________ AG betreffe, liege gar keine Verfälschung eines Dokuments vor. Vielmehr handle es sich bei den beiden Offerten von Z.________ AG (pag. 145 und 146) um zwei verschiedene Offerten für zwei verschieden Bau- stellen. Aufgrund der unterschiedlichen Parameter (Einsatzort des Kranes, Ausla- dung, Hackenhöhe, Dauer der Miete, Zahlungskonditionen) sei auch klar, dass der Offertenbetrag nicht der gleiche sein könne. Es würden mithin zwei unterschiedli- che Offerten vorliegen und nicht eine richtige und eine verfälschte Offerte. Daran ändere auch die Behauptung der Vorinstanz nichts, wonach beide Offerten die gleiche Offertennummer aufweisen würden. Insbesondere erschliesse sich allein daraus nicht, weshalb eine dieser Offerten gefälscht sein solle, zumal die gemäss dem Zeugen AF.________ und der Vorinstanz als «richtig» bezeichnete Offerte, einen nicht existenten Einsatzort «AG.________ bei C.________» aufweise. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach bei «übereinstimmender Auftragsdauer» un- terschiedliche Mietpreise vorliegen würden, sei falsch, weil einmal von einer ein- monatigen und einmal von einer dreimonatigen Mietdauer die Rede sei. Bei richti- ger Betrachtungsweise bestehe eine Mietzinsdifferenz von gerade mal CHF 140.00/Mt. Dem Beschuldigten als Bauunternehmer mit Auftragsvolumen im Millionenbereich zu unterstellen, er habe eine Offerte für eine Kranmiete verfälscht, um bloss wenige hundert Franken einzusparen, sei völlig abwegig. Daher sei nicht von einer gefälschten, sondern von zwei unterschiedlichen Offerten auszugehen (pag. 698 f.). 22 Des Weiteren sei die Beweiskraft der Offerte der AB.________ AG minimal, da es sich um eine plumpe und einfach erkennbare Verfälschung handle. Der Zeuge AF.________ habe auch bestätigt, dass er sofort erkannt habe, dass die Offerte falsch gewesen sei. Wenn der Beschuldigte, als perfekt deutschsprechender und versierter Bauunternehmer tatsächlich der Urheber dieser verfälschten Offerte ge- wesen wäre, dürfe davon ausgegangen werden, dass er wenigstens den Firmen- namen und die Adresse seiner eigenen Unternehmung richtig schreibe. Der Be- schuldigte habe klar und unmissverständlich bekräftigt, dass er mit den verfälsch- ten Urkunden nichts zu tun habe. Wenn der Beschuldigte sich tatsächlich einen un- rechtmässigen Vorteil durch Verwendung von verfälschten Offerten gemäss Art. 251 StGB hätte verschaffen wollen, dann hätte er der Firma H.________ AG nicht zuerst den Auftrag gestützt auf ihre reguläre Offerte erteilt, um dann nachträglich verfälschte Offerten von Drittanbietern zu unterbreiten, nur um sodann gleichwohl die Rechnungen der H.________ AG wiederum anstandslos zu bezahlen. Ein solch abstruses Verhalten mache keinen Sinn. Vielmehr würden die Umstände darauf hindeuten, dass der Strafanzeiger den Beschuldigten zu Unrecht eines Verbre- chens bezichtige. Er habe den Beschuldigten nicht nur zu Unrecht der Urkunden- fälschung bzw. der Verwendung von gefälschten Urkunden bezichtigt, sondern auch nachweislich falsch ausgesagt, wonach die Bauunternehmung des Beschul- digten der H.________ AG im Zusammenhang mit den Baustellen in S.________ und AH.________ Geld schulden würde. Aus den eingereichten Rechnungen und Zahlungsbelegen ergebe sich indessen, dass die entsprechenden Rechnungen vollständig bezahlt worden seien. Der Beschuldigte habe denn auch einen mögli- chen Grund für die Falschbelastung angegeben, wonach er mit der H.________ AG Probleme im Zusammenhang mit einem defekten Kran gehabt habe. Bemer- kenswert sei, dass der Strafanzeiger als Beweisurkunden eine E-Mail der Z.________ AG mit dem Anlagenvermerk «AG.________ bei C.________» und die angeblich nicht gefälschte Offerte mit dem Einsatzort «AG.________ bei C.________» eingereicht habe. Dass diese fiktive Ortschaft gleich in zwei Doku- menten aufgeführt sei, lasse einen Verschrieb ausschliessen. Vielmehr deute es darauf hin, dass seitens der Z.________ AG bzw. des Strafanzeigers Dokumente mit einer falschen Ortsbezeichnung fabriziert und verwendet worden seien; mut- masslich um dem Beschuldigten die Geschichte bezüglich des versuchten Betrugs mittels Urkundenfälschung anzuhängen (pag. 699 ff.). Zudem glaube die Vorinstanz den Äusserungen des Zeugen AF.________, dies obwohl er widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er behauptet, dass der Beschuldigte «mit System» gefälschte Urkunden verwenden würde, was den Beweisakten widerspreche. Der Beschuldigte sei betreffend Urkundenfälschung weder einschlägig noch mehrfach vorbestraft. Zudem habe er ausgeführt, dass die angegebenen Preise bei der Offerte der Z.________ AG nicht hätten stimmen kön- nen. Er habe allerdings nicht ausführen können, weshalb diese Preise nicht zutref- fend seien bzw. weshalb eine Mietzinspreisdifferenz von monatlich lediglich CHF 140.00 bei unterschiedlicher Mietdauer nicht marktüblich sei. Auch habe der Zeuge ausgeführt, dass der Beschuldigte diese angeblich gefälschten Offerten per- sönlich abgegeben habe, dies, obwohl er den Beschuldigten – gemäss Aussagen des Beschuldigten – noch nie gesehen habe. Die Aussagen des Zeugen seien ins- 23 gesamt völlig konfus, wonach der Beschuldigte angeblich zu Beginn behauptet ha- ben soll, dass er ein günstigeres Angebot von einem Konkurrenzunternehmen ge- habt hätte, um sodann trotzdem der H.________ AG den Auftrag zu erteilen. Zu- dem solle er mit Handnotizen vorbeigekommen sein, mit einer angeblichen Preis- vereinbarung, die vom Zeugen AF.________ bestritten gewesen sei (pag. 162, Z. 60 ff.). Warum solle der Beschuldigte die schriftliche (richtige) Offerte der H.________ AG bestätigt haben, wenn dieser angeblich auf eine frühere Preisver- einbarung zwischen den Parteien abstelle, die günstigere Preise vorgesehen hätte bzw. angeblich günstigere Offerten von Drittunternehmer vorgelegen hätten? Zu- dem hätte der Beschuldigte gar keine Offerten zu «verfälschen» brauchen, wenn eine entsprechende Vereinbarung effektiv bestanden hätte. Die Aussagen des Zeugen würden daher nicht als Beweisgrundlage genügen, um den Beschuldigten der Urkundenfälschung zu bezichtigen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten stringent und klar. Für seine Glaubhaftigkeit spreche denn auch, dass er sich selber belastet habe, als er ausgeführt habe, dass er für die Einholung von Offerten in seiner Unternehmung zuständig gewesen sei (pag. 229, Z. 57) (pag. 701 f.). 8.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Insbesondere bestreitet er, die fraglichen Offerten verändert, geschweige denn, diese gegenüber der H.________ AG verwendet zu haben. Er habe die Offerten erstmals im Rah- men der Vorbereitung mit seinem Verteidiger gesehen. 8.5 Objektive und subjektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere eine E-Mail der Z.________ AG an die Firma des Beschuldigten vom 19. März 2018 (pag. 144/pag. 232), eine Offerte der Z.________ AG vom 14. März 2018 (pag. 145/pag. 233) sowie vom 14. Mai 2018, adressiert an den Beschuldigten (pag. 146/pag. 168), eine Rechnung der AB.________ AG vom 8. Juni 2018 (pag. 166), eine Mietofferte für einen AB.________-Kran Typ AI.________ der AB.________ AG, adressiert an den Beschuldigten (pag. 167) sowie diverse Rech- nungen der H.________ AG an den Beschuldigten im Zeitraum vom 15. März 2018 bis 20. November 2018 (pag. 573, pag. 575, pag. 577, pag. 579, pag. 585, pag. 586-588, pag. 591), Zahlungsbestätigungen vom 15. März 2018 bis 29. No- vember 2018 (pag. 571, pag. 574, pag. 576, pag. 578, pag. 580, pag. 590, pag. 592), Schreiben des Beschuldigten an die H.________ AG vom 30. Mai 2018 (pag. 572), 29. November 2018 (pag. 581), 20. Dezember 2018 (pag. 582), 16. Ja- nuar 2019 (pag. 583) und 8. März 2018 (pag. 584) sowie eine Zahlungserinnerung der H.________ AG an den Beschuldigten vom 3. Mai 2018 (pag. 589) vor. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 226 ff., pag. 564 ff.) und von AF.________ (pag. 160 ff.) sowie die Strafanzeige vom 20. Juli 2018 für die Z.________ AG gegen den Beschuldigten (pag. 138 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Beweismittel korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Auf die Darlegung der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (pag. 634 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit erforderlich, wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Beweismittel eingegangen. 24 8.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an und erachtet die Aussagen von AF.________ als glaubhaft, dies aus folgenden Gründen: AF.________ schilderte zunächst sachlich-nachvollziehbar wie er die Unstimmig- keiten an den fraglichen Offerten bemerkt habe und führte aus, dass er mit der AB.________ AG des Öfteren Geschäfte mache, weshalb ihm aufgefallen sei, dass das Logo nicht übereingestimmt habe, in der Adresse Fehler gewesen seien und die AB.________ AG ihre Angebote jeweils unterschreibe, was bei der fraglichen Offerte nicht der Fall gewesen sei. Er habe dann mit der Firma Kontakt aufgenom- men, weil er Zweifel an der Echtheit gehabt habe. Seitens der AB.________ AG, Herrn AJ.________, sei die Fälschung bestätigt worden. Zudem habe Herr AJ.________ gesagt, dass die Preise nicht mit den seinen übereinstimmen würden (pag. 161, Z. 26 ff.). Bei der Offerte der Z.________ AG habe er bemerkt, dass die Preise für die aufgeführten Krane nicht hätten stimmen können. Denn ihr Business habe auch mit Kranen zu tun und so wisse er, welche Modelle in etwa wie viel kos- ten würden. Da er bezüglich der aufgeführten Preise misstrauisch geworden sei, habe er auf der Homepage der Z.________ die Krantypen und die dazugehörigen Datenblätter überprüft. Die angegebenen Daten auf der vom Beschuldigten abge- gebenen Z.________ Offerte hätten nicht mit dem Typ Kran übereingestimmt. Wei- ter habe er unten auf der Offerte auch keine Unterschrift gesehen und habe auch diesbezüglich weitere Zweifel an der Echtheit gehabt (pag. 161 f., Z. 38 ff.). Er ha- be mit Herrn AK.________ der Z.________ AG und Herrn AJ.________ der AB.________ AG Kontakt aufgenommen. Herr AK.________ habe ihm dann ge- sagt, dass sie eine Anzeige erstatten würden. Herr AJ.________ habe ihm gesagt, dass sie nur von rechtlichen Schritten absehen würden, weil auf der gefälschten Offerte keine Unterschrift sei. Sie hätten dies intern abgeklärt und es habe geheis- sen, dass es ohne Unterschrift keine Urkundenfälschung [sei] oder so (pag. 164, Z. 145 ff.). Bereits diese Aussage zeigt, dass AF.________ die Offerten nicht sel- ber erstellte und dem Beschuldigten unterjubeln wollte, sondern tatsächlich an der Echtheit der Offerten zweifelte, somit von einer strafrechtlichen Relevanz ausging, weshalb er auch die telefonischen Abklärungen tätigte. Hätte er dies alles nur er- funden, wäre er zum einen das Risiko eingegangen, dass Herr AJ.________ in ei- ner allfälligen Befragung Gegenteiliges ausgesagt hätte und zum anderen hätte er diesfalls wohl kaum dargelegt, dass die AB.________ AG – entgegen seiner Ein- schätzung – an einer Verurteilung gezweifelt habe. Ein Komplott zwischen den bei- den scheidet zudem von vornherein aus, weil die AB.________ AG auf eine Anzei- geerstattung verzichtete. Zudem hätte AF.________ auch nicht vorgebracht, dass er an der Offerte der Z.________ AG unter anderem aufgrund der fehlenden Un- terschrift gezweifelt habe, wenn diese offenbar regelmässig unsigniert verschickt werden (vgl. pag. 145). Sodann schilderte AF.________ den Geschehensablauf ausführlich, detailliert und teilweise sprunghaft, was in sich aber ein stimmiges Ganzes ergibt. So führte er zunächst aus, dass sie [die H.________ AG] dem Beschuldigten im Voraus eine Offerte gemacht hätten, worauf er gesagt habe, dass er ein günstigeres Angebot wolle. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei und hätten ihm den 25 Kran gebracht. Im Nachgang habe der Beschuldigte sie angerufen und gesagt, dass sie zu Beginn etwas anderes vereinbart hätten und habe verlangt, dass der Preis gesenkt werde. Hierauf habe der Beschuldigte gesagt, dass er bezüglich Preisvereinbarung dazumal Handnotizen gemacht habe, welche er vorbeigebracht habe. Von diesen Preisen in den Handnotizen sei aber nie die Rede gewesen, das heisse, er habe die Krane zu diesen Konditionen mieten wollen, doch sie hätten das in Abrede gestellt. Dann habe der Beschuldigte gesagt, dass er somit günstige- re Angebote gehabt hätte und den Kran dort gemietet hätte, was aber kaum stim- men könne, er den Kran sonst nicht bei ihnen gemietet hätte. Die anderen Firmen, die AB.________ [AG], habe ihren Sitz in AL.________ und die Z.________ AG in AM.________, somit hätten sie allein für den Anfahrtsweg einen höheren Betrag verlangen müssen (pag. 162, Z. 60 ff.). Sodann kam AF.________ zurück auf die vorerwähnten Handnotizen und gab dabei inhaltliche Besonderheiten wieder, wo- nach der Beschuldigte mit den Handnotizen in der Firma aufgetaucht sei, er selber aber nicht zugegen gewesen sei, sondern seine Mutter, welche nicht gewusst ha- be, was mit dem Beschuldigten vereinbart worden sei, weshalb sie seine Handnoti- zen kopiert habe. Weil der Beschuldigte gemäss seiner Mutter so überzeugend gewirkt habe, habe sie auch nicht gewusst, ob sie noch andere Preise als ur- sprünglich offeriert vereinbart hätten (pag. 162, Z. 76 ff.). Weiter kam AF.________ auf den zeitlichen Aspekt zu sprechen, wonach sie den Kran in S.________ bereits ausgeliefert hätten, als der Beschuldigte mit dem ganzen Papierkram gekommen sei. Gemäss dem Beschuldigten habe es mit der Auslieferung sehr schnell gehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte ihre schriftlichen Offerten mit den richtigen Konditionen gehabt und er habe den Auftrag bestätigt, indem er ge- sagt habe, sie sollten den Kran liefern. Auch ergänzte er, dass die angeblichen Ge- sprächsnotizen vom 4. Juni 2018 stammen würden, also die Kranauslieferung kurz danach erfolgt sei, was mit dem vom Beschuldigten erst anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung eingereichten Schreiben an die H.________ AG überein- stimmt, wonach sie den Kran bis am 8. Juni 2019 nach S.________ liefern sollten (pag. 572). Nebst dem fügte er an, dass der Kran heute [29. November 2018] im- mer noch auf der Baustelle stehe. Allerdings hätten sie ihn ausser Betrieb genom- men, weil er die Rechnungen nicht mehr bezahlt habe (pag. 162, Z. 82 ff.), was wohl auch der Grund für die vom Beschuldigten eingereichten Schreiben vom No- vember, Dezember und Januar 2018/2019 an die H.________ AG war, wonach der Kran nicht mehr funktioniere und sie ihn reparieren sollten (pag. 581 ff.). Anschlies- send kam er auf die fraglichen Offerten zurück und ergänzte seine vorherigen Aus- sagen, wonach ihm der Beschuldigte diese erst überbracht habe, als der Kran be- reits auf der Baustelle gestanden sei. Dies als Beweis, dass er ein günstigeres An- gebot gehabt hätte (vgl. seine vorherigen Aussagen auf pag. 162, Z. 68 f.). Sie sei- en aber nicht von ihren effektiven Preisen abgewichen (pag. 163, Z. 97 f.: monatli- che Miete von CHF 1'700.00 und CHF 4'000.00 für Transport, Montage bzw. De- montage), was mit den in der Rechnung aufgeführten Zahlen übereinstimmt (pag. 573 ff.). Ungefähr um den 9. Juli 2018 hätten sie den Beschuldigten darauf angesprochen, dass seine eingereichten Vergleichsofferten nicht korrekt sein könnten und Zweifel an der Echtheit bestehen würden (pag. 163, Z. 124 ff.). Dies bietet denn auch eine 26 Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die erste Rechnung vom 7. Juni 2018 (pag. 573) (erst) einen Monat später – nachdem seine Bemühungen um eine Preis- reduktion gescheitert waren – dann aber noch in der gleichen Woche, nachdem er auf die fraglichen Offerten angesprochen wurde, zahlte (pag. 574), was vermuten lässt, dass der Beschuldigte verhindern wollte, dass die H.________ AG weitere Schritte einleitete und stattdessen die Sache auf sich beruhen liess. Insgesamt er- gibt sich somit ein stimmiges Bild, wonach die Parteien in Verhandlungen standen, der Beschuldigte aber weniger als von der H.________ AG offeriert zahlen wollte. Weil die H.________ AG aber nicht einlenkte, er aber wohl auf die Geräte ange- wiesen war, bestätigte er den Auftrag nur mündlich, verzichtete aber auf die Unter- zeichnung des Vertrages, woraufhin der Kran geliefert wurde. In diesem Moment sah der Beschuldigte für sich die Möglichkeit, den Versuch, die Preise zu drücken, nochmals in Angriff zu nehmen, nachdem die H.________ AG bereits Aufwand be- trieben hatte und bei gescheiterten Verhandlungen das Risiko bestand, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Dabei führte er zunächst eine handschriftlich festgehalte- ne Preisvereinbarung ins Feld – was stark an das Vorgehen in Bezug auf den Vor- wurf der Urkundenfälschung zum Nachteil von D.________ und der I.________ GmbH erinnert, wonach der Beschuldigte zu seinen Gunsten einen unterzeichne- ten Kostenvoranschlag nachträglich verändert haben soll – und als dies wenig er- folgsversprechend war, legte er die angeblichen Offerten der Konkurrenzunter- nehmen vor. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, die Offerten abgeändert zu haben, ge- schweige denn, überhaupt etwas damit zu tun zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen sind jedoch karg aber auch widersprüchlich, wenn er ausführt, die fragli- che Offerte der Z.________ AG noch nie gesehen zu haben, was der aktenkundi- gen E-Mail vom 19. März 2015 offensichtlich widerspricht. Auffallend am Aussage- verhalten des Beschuldigten ist sodann, dass der Beschuldigte von nichts wissen wollte und sich auch nicht erinnern konnte, selbst nach Vorlegen der E-Mail (pag. 230, Z. 81 ff.). Die Vermutung des Beschuldigten, AF.________ beschuldige ihn zu Unrecht, weil sie Probleme wegen eines kaputten Krans gehabt hätten, erscheint wenig plausi- bel. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe AF.________ zwei seiner Baustellen ausgeführt, was er durch die Einreichung verschiedener Briefe, Rech- nungen und Zahlungsbestätigungen untermauerte (pag. 570 ff.). In diesen Unterla- gen finden sich denn auch mehrere Schreiben des Beschuldigten an die H.________ AG, wonach er sie auffordert, den Kran zu reparieren (pag. 581 ff.). Auffallend ist dabei, dass diese Schreiben offenbar im November 2018, Dezember 2018 sowie Januar 2019 verfasst wurden, mithin also rund vier Monate nach Ein- reichen der Strafanzeige (20. Juli 2018; pag. 138 ff.). Die Strafanzeige wurde zwar für die Z.________ AG eingereicht. Allerdings werden dort Sachverhaltselemente wiedergegeben, von welchen die Z.________ AG ohne das Zutun der H.________ AG gar keine Kenntnis gehabt hätte. Zudem schilderte AF.________ anlässlich seiner Befragung auch, dass er die Z.________ AG über seine Erkenntnisse infor- mierte (pag. 164, Z. 145 ff.); er äusserte seine Bedenken in Bezug auf den Be- schuldigten also bereits im Juli 2018, was schliesslich (u.a.) zur Strafanzeige führ- te. Wenn also die in den Schreiben erwähnten Probleme diejenigen betrifft, die 27 nach Ansicht des Beschuldigten dazu geführt haben sollen, dass AF.________ ihn zu Unrecht belastet haben soll, macht dies bereits aufgrund des zeitlichen Aspekts schlichtweg keinen Sinn und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Er hatte denn auch als einziger ein gewichtiges Motiv, nämlich auf eine einfache Art und Weise Kosten einzusparen. Zwar führt die Verteidigung sinngemäss aus, dass es der Beschuldigte nicht nötig habe, als erfolgreicher Unternehmer Kleinbeträge einzusparen. Dem ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen: Zum einen war sein Aufwand im Zusammenhang mit den Urkunden denkbar gering. Er beschränk- te sich darauf, eine bestehende Offerte der Z.________ AG mit anderen Zahlen und Angaben zu versehen. Auch die Offerte der AB.________ AG konnte er leicht reproduzieren und nach seinen Wünschen anpassen. Solche Dokumente können innert kurzer Zeit und mit geringem Aufwand am Computer erstellt bzw. verändert werden. Zudem machte es auch Sinn, die Höhe der Beträge nur leicht abzuändern, zumal dadurch das Risiko von Nachforschungen und genauerem Hinsehen mini- miert werden konnte. Offenbar nahm der Beschuldigte auch nicht an, dass die Of- ferten genauer überprüft werden würden, ging es ihm doch lediglich darum, dass er günstigere Vergleichspreise vorlegen konnte, um die H.________ AG doch noch umzustimmen. An dieser Stelle sei zudem bemerkt, dass der Beschuldigte bereits ein Jahr zuvor unter anderem wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden war, weil er einen Rechnungsbeleg der AN.________ betreffend den Kauf eines TV-Gerätes zu seinen Gunsten fälschte und darauf anstelle des tatsächlichen Verkaufsbetrages des Fernsehers von CHF 2'199.00 den für das Betrugsvorhaben massgebenden Verkaufsbetrag von CHF 3'279.00 einsetzte, um eine höhere Ver- sicherungsentschädigung zu erhalten (vgl. pag. 271 ff. der edierten Akten des Rich- teramtes AO.________ des Kantons S.________ [AA S.________]). Insoweit war er sich schon ein Jahr zuvor nicht zu schade, Dokumente abzuändern, um einen «Gewinn» von lediglich CHF 1'000.00 rauszuholen. Jedenfalls ist er auf diesem Gebiet kein unbeschriebenes Blatt. Entgegen der Verteidigung kann dem Zeugen AF.________ seine Aussage, wo- nach der Beschuldigte mit System gefälschte Urkunden verwende (pag. 161, Z. 18; pag. 701, Ziff. 6.), nicht negativ angelastet werden. Denn nebst seiner rechtskräfti- gen Verurteilung u.a. wegen Urkundenfälschung, ist nicht auszuschliessen, dass sich weitere Vorfälle innerhalb der Baubranche rumgesprochen haben, allerdings nicht zur Anzeige gebracht wurden, wie von AF.________ in Bezug auf die AB.________ AG vorgebracht (pag. 161, Z. 36; pag. 164, Z. 147 ff.). Überdies stand denn auch in Bezug auf die Erstellung des Einfamilienhauses der Familie D.________ der Vorwurf der Urkundenfälschung im Raum, wobei das diesbezüg- lich gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren infolge fehlender Urkunden- qualität eingestellt wurde (pag. 428 ff.). Insoweit ist es denn auch nicht weit herge- holt, oder wäre dem Zeugen zu unterstellen, er wolle den Beschuldigten nur in ein schlechtes Licht rücken, wenn er vermutet, der Beschuldigte mache das womöglich mit System (pag. 164, Z. 168). Zudem bestätigen die gegen den Beschuldigten ge- führten Betreibungsverfahren das von AF.________ gezeichnete Bild, wonach der Beschuldigte eine schlechte Zahlungsmoral hatte (vgl. pag. 67 ff. AA SO; pag. 163, Z. 138), was offenbar auch der Grund für den nicht funktionierenden Kran war, wo- nach sie den Kran infolge unbezahlter Rechnungen ausser Betreib genommen hät- 28 ten (pag. 162 f., Z. 91 ff.). Jedenfalls wird auch aus seinen eingereichten Rechnun- gen und Zahlungsbestätigungen ersichtlich, dass diese nicht immer rechtzeitig be- glichen wurden und es auch einer Zahlungserinnerung bedurfte (pag. 570 ff.). Zwar wollte die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den eingereichten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ins Recht führen, dass sämtliche Rechnungen der H.________ AG an den Beschuldigten vollumfänglich beglichen worden seien und daher AF.________ offensichtlich die Unwahrheit ge- sagt habe, wonach der Beschuldigte ihm noch ca. CHF 5'000.00 schulde. Entge- gen der Verteidigung geht aus den eingereichten Unterlagen allerdings hervor, dass dem Rechnungsbetrag von insgesamt CHF 20'380.70 (pag. 573, pag. 575, pag. 577, pag. 579, pag. 585, pag. 586-588, pag. 591) eine Zahlungssumme von lediglich CHF 18'601.20 (pag. 571, pag. 574, pag. 576, pag. 578, pag. 580, pag. 590, pag. 592) gegenübersteht, der Beschuldigte also zumindest im Umfang von CHF 1'779.50 seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen war. Kommt hin- zu, dass die letzte Zahlung des Beschuldigten in Höhe von CHF 1'830.00 am 29. November 2018 ausgeführt wurde (pag. 580), mithin am Befragungstermin von AF.________ (vgl. pag. 160). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er von diesem Zahlungseingang noch keine Kenntnis hatte und folglich – unter Annahme, der Beschuldigte reichte sämtliche Rechnungen ein, was aber zu bezweifeln ist, zumal die Rechnung für die Mietdauer vom 22. August 2018 bis zum 19. Septem- ber 2018 in den Unterlagen fehlt (vgl. pag. 573 [20. Juni 2018 bis 19. Juli 2018], pag. 575 [20. Juli 2018 bis 21. August 2018], pag. 577 [20. September 2018 bis 20. Oktober 2018], pag. 579 [20. Oktober 2018 bis 19. November 2018] – zumin- dest ein Betrag von CHF 3'609.50 ausstehend war, was von seiner ungefähren Angabe («ca. CHF 5’000.00») nicht weit entfernt ist und daher auch nicht als Un- wahrheit, und schon gar nicht als offensichtliche Unwahrheit angesehen werden kann. Weiter stimmen seine Aussagen auch mit den Rechnungen bzw. mit der Zahlungserinnerung überein, wonach sie dem Beschuldigten zwei bis drei Monate zuvor [Frühjahr 2018] einen Kran in AH.________ vermietet hätten, der Beschul- digte aber zunächst nicht gezahlt habe (pag. 163, Z. 135 ff., pag. 587 ff.) und er glaube, dass dort noch eine Rechnung vom Juli 2018 offen sei (pag. 163, Z. 94 f.), was sich aufgrund der vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen (pag. 570 ff.) jedenfalls nicht widerlegen lässt, zumal er betreffend die Baustelle in AH.________ nur Rechnungen bis Juni 2018 einreichte. Es kann allerdings offen bleiben, ob die Mietdauer auch über den Juni 2018 hinaus andauerte, denn dass der Beschuldigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkam, ist ohnehin erstellt. Überdies äusserte AF.________ dies nur vermutungsweise und stellte nicht in Ab- rede, dass der Beschuldigte gewisse Zahlungen leistete (pag. 163, Z. 94 f., Z. 136 f., pag. 164, Z. 156 ff.). Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass AF.________ durchwegs glaubhafte Aussagen machte, worauf abgestellt werden kann. Demgegenüber müssen die Aussagen des Beschuldigten nach dem Gesag- ten als unglaubhaft angesehen werden. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass es sich bei den beiden Dokumenten der Z.________ AG nicht um zwei verschiedene Offerten für zwei verschieden Baustellen handelt, sondern einmal um die Originalofferte (pag. 145) und einmal um eine abgeänderte Variante (pag. 146). Dafür spricht zum einen, 29 dass beide Dokumente jeweils die gleiche Offertennummer aufführen. Zum ande- ren ist es wenig überzeugend, dass der Beschuldigte innert der kurzen Zeit von nur zwei Monaten zu einem derart guten Kunden der Z.________ AG geworden sein soll, dass er nicht nur ein günstigeres Angebot erhält (auf drei Monate umgerechnet CHF 1'313.95), sondern dies auch noch für einen leistungsstärkeren Kran. Zudem dürfte es sich bei der Angabe des Einsatzortes «AG.________ bei C.________» um einen schlichten Fehler handeln, zumal sowohl AG.________ als auch C.________ im Kanton Bern zu finden sind und es sich bei der Offertenstellung um ein Alltagsgeschäft handelt, bei dem es nicht abwegig ist, dass sich der eine oder andere Fehler einschleichen kann. Anders dürfte dies hingegen bei der Erstellung eines Dokuments sein, welches später in der Strafuntersuchung vorgelegt werden soll, um dem Beschuldigten eine Urkundenfälschung anzulasten. Gerade dort wäre anzunehmen, dass den Einzelheiten besondere Beachtung geschenkt wird, um nicht durch unnötige Fehler entdeckt zu werden. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 4. des Strafbefehls vom 25. Januar 2019 als erstellt, wonach der Beschuldigte in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Sommer 2018 bei der Z.________ AG eine schriftliche Offerte für die Miete eines Krans einholte und darin die offerierten Miet- zinse abänderte, so dass die Offerte im Ergebnis auf CHF 4'696.00 statt CHF 9'369.90 lautete. Zudem erstellte der Beschuldigte eine Offerte im Namen der AB.________ AG und änderte darin den offerierten Betrag von CHF 2'300.00 auf CHF 1'520.00 ab. Die so manipulierten Offerten legte der Beschuldigte der H.________ AG vor. Der Beschuldigte beabsichtigte, mit diesen Offerten die H.________ AG dazu zu bringen, ihm ein noch günstigeres Angebot zu unterbrei- ten als die Konkurrenz. III. Rechtliche Würdigung 9. Versuchte Nötigung 9.1 Rechtliche Argumente des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung Im Rahmen der Berufungsbegründung führte die Verteidigung insbesondere aus, auch wenn zwischen der Bauunternehmung des Beschuldigten und der Bauherr- schaft kein direktes Vertragsverhältnis bestanden habe und insofern das Einrede- recht nach Art. 82 OR nur gegenüber der Auftraggeberin erhoben werden könne, habe dieses Einrederecht selbstverständlich entsprechende Reflexwirkung auf die Bauherrschaft, in dem Sinne, dass sie die Arbeitsniederlegung bzw. die Nichtwie- deraufnahme der Arbeit hätte dulden müssen. Des Weiteren habe der Beschuldigte gegenüber der Bauherrschaft und deren Vertretung nie eine «Drohung» ausge- sprochen und schon gar nicht eine Androhung ernstlicher Nachteile. Das hätten sie auch nicht behauptet. Stattdessen hätten sie davon gesprochen, dass der Be- schuldigte sie angeblich unter «Druck» gesetzt habe. Die Klarstellung des Be- schuldigten, dass ohne Vorauszahlung keine Wiederaufnahme der Bauarbeiten stattfinden würde, sei aber keine Androhung ernstlicher Nachteile gemäss Art. 181 StGB. Es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz behaupte, dass das «nicht recht- zeitige Fertigstellen der Neubaute» bereits eine Androhung von ernstlichen Nach- 30 teilen im Sinne von Art. 181 StGB wäre. Die Staats- und Rechtsordnung und das soziale Zusammenleben der Menschen auferlege jedem Einzelnen von vornherein zahlreiche Sach- und Rechtszwänge. Das Gesetz schütze schon von daher nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar könne nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein. Gerade im Bereich des Vertragsrechts könnten sich weitere individuelle Freiheitsbeschränkungen ergeben. Vorliegend sei unbestritten, dass die Bauherrschaft keinen Anspruch darauf gehabt habe, dass der Neubau zu einem gewissen Zeitpunkt fertiggestellt werden würde, und schon gar nicht mit Blick auf den Verzug der Auftraggeberin. Wenn der Be- schuldigte somit der Bauherrschaft gegenüber klargestellt habe, dass die Weiter- führung bzw. Beendigung der Werksarbeiten von der direkten Zahlung durch sie in- folge Zahlungsunfähigkeit der Auftraggeberin abhängig gemacht werden würde, sei damit nicht in den strafrechtlich geschützten Bereich der Willens- und Handlungs- freiheit der Bauherrschaft eingegriffen worden. Weder der Zweck noch das Mittel noch die Zweck-Mittelrelation seien rechtswidrig. Schliesslich könne nicht von einer Androhung ernstlicher Nachteile gesprochen werden, sondern vom Aufzeigen einer Lösungsfindung. In diesem Zusammenhang könne man nicht von einer Nötigung sprechen, sondern vielmehr von einer zivilrechtlichen Vorbedingung, um die zeit- nahe Fertigstellung der Werksarbeiten zu gewährleisten. Entsprechend liege weder ein Eingriff in den strafrechtlich geschützten Bereich der Willens- und Handlungs- freiheit der Bauherrschaft bzw. der Bauherrenvertretung noch eine Androhung von ernstlichen Nachteilen vor. Somit sei der objektive Tatbestand der versuchten Nöti- gung gar nicht erfüllt. Letztlich habe der Beschuldigte bloss seine zivilrechtlichen Interessen auch gegenüber der Bauherrschaft geltend gemacht, was ihm nicht als Nötigung angelastet werden könne. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen (pag. 694 f.). 9.2 Rechtliche Grundlagen 9.2.1 Objektiver Tatbestand Eine Nötigung (Art. 181 StGB) begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Nötigung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 1 StGB). Ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann; diesfalls kann das Gericht die Strafe mildern. Nötigung als Tathandlung bedeutet, einem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufzuzwingen, d.h. durch Einsetzen eines der im Gesetz genannten Nötigungsmittel zu einem Tun (z.B. Anerkennung einer Schuld), Unterlassen (Nichthalten einer Ansprache) oder Dulden (z.B. Schläge) zu veranlassen. Der Tat- bestand von Art. 181 StGB zählt drei Tatmittel (sog. Nötigungsmittel) auf: Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile und andere Beschränkungen der Handlungsfrei- heit. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammen- hang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt. Bei der Nötigung handelt es sich um ein Erfolgsde- 31 likt. Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, liegt nur Nötigungsversuch vor, welcher zu fakultativer Straf- milderung oder bei Untauglichkeit je nach den Umständen zu Straflosigkeit führen kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 49 f. 65 f. zu Art. 181 StGB; HEIZMANN/LÜÖND, Annotierter Kom- mentar StGB, 2020, N. 2 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art. 181 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwangs, wie sie die schwe- re Drohung gemäss Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber zumindest eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffe- nen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann. Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen, deren Intensität ist von Fall zu Fall und in der Regel nach objektiven Kriterien zu prüfen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 181 StGB). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendei- ner Weise abhängiges Ereignis beschlagen. Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ih- re Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen will, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre, um den verpönten Erfolg zu errei- chen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 28 und N. 30 zu Art. 181 StGB). Mit den ernstlichen Nachteilen werden meist die Rechtsgüter des Opfers bedroht. Ernstlichkeit hat das Bundesgericht bejaht für die in Aussicht gestellte Bekanntgabe angeblicher aus- serehelicher Beziehungen des Opfers (BGE 81 IV 101), Drohung mit einer Strafan- zeige (BGE 120 IV 17), Drohung, einen Vertrag nicht abzuschliessen, in dessen Erwartung die andere Partei erhebliche Investitionen getätigt hatte (BGE 105 IV 120), Drohung, das geschuldete Arbeitszeugnis nicht auszustellen (BGE 107 IV 35). Strafrechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann. So ist beispielsweise die Drohung mit einer Strafanzeige ernstlich, aber straf- rechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Hand- lung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, vor einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB). Lässt sich der Betroffene den Willen eines anderen aufzwingen, ist damit die Frage nach der tatbestandsmässigen Intensität des ausgeübten Zwanges oft schon be- antwortet, allerdings nicht die Frage nach der Abgrenzung zwischen der tatbe- standsmässigen Androhung ernstlicher Nachteile und einer straflosen Druckausü- bung. Diese richtet sich danach, ob der Druck der Täterschaft beim Opfer gezielt zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung geführt hat: Die Androhung ernstlicher Nachteile kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zuläs- 32 sige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbe- schränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn ernstli- chen Nachteile gefallen lassen muss (z.B. Drohung mit vertragskonformer, aber existenziell vernichtender Kündigung). Darin liegt per se keine unzulässige Frei- heitsbeschränkung. Allerdings ist es möglich, eine an sich rechtlich unbedenkliche Androhung von Nachteilen zur Erzielung zweckwidriger Vorteile zu missbrauchen. Wer bspw. weiss, dass er mit einem Strafverfahren und gar einer Verurteilung rechnen muss, diesen Ereignissen aber aus dem Weg gehen möchte, wird u.U. «erpressbar». Wer einer solchen Person gegen ihren Willen eine bestimmte Hand- lungsweise, ein Dulden oder Unterlassen aufzwingt, auf welche er keinen Anspruch hat und die er auch mit der Verwirklichung des angedrohten Übels nicht erreichen könnte, begibt sich in den Bereich der strafbaren Nötigung, weil der Täter so den entgegenstehenden Willen des Opfers beugen kann und sich dadurch eine un- zulässige Erweiterung seiner Möglichkeiten verschafft, ohne dass er darauf An- spruch hätte. Darin liegt eine unzulässige Freiheitsbeschränkung des Opfers (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 38 f. und N. 42 zu Art. 181 StGB). Hat der Drohende An- spruch auf das verlangte Verhalten, Dulden oder Unterlassen, so kann in der An- drohung der Nachteile noch keine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB liegen (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 40 zu Art. 181 StGB). 9.2.2 Subjektiver Tatbestand Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Ein- flussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Der Täter will den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit be- schränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 55 zu Art. 181 StGB). 9.2.3 (Positiv begründete) Widerrechtlichkeit Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob missbräuch- liche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der rechtlich geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen. Wenn derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch hat (oder zu haben glaubt), kann Nötigung ausscheiden (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB). Von einem unerlaubten Mittel ist spätestens dann auszugehen, wenn die Rechts- ordnung ein bestimmtes Vorgehen (den Einsatz eines bestimmten Tatmittels) ver- bietet. Mit anderen Worten ist ein Mittel als «erlaubt» zu betrachten, wenn die Rechtsordnung ein entsprechendes Vorgehen gestattet (ACKERMANN/VOGLER/ BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen – Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, S. 305). Ein unzulässiges Mittel liegt bspw. bei der Nichterfüllung eines Anspruchs vor (BGE 107 IV 35 E. 2.). 33 Bei der Prüfung, ob ein unerlaubter Zweck vorliegt, ist einzig auf den Nötigungs- zweck abzustellen. Das Verhalten, zu dem der Betroffene durch den Einsatz des Mittels genötigt wird, d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im straf- rechtlichen Sinne der Nötigungszweck (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, a.a.O., S. 306). Die Nötigung ist somit u.a. rechtswidrig, wenn schon ihr Zweck un- erlaubt ist, sei es an sich (wie bei Nötigung zu einer strafbaren Handlung oder bei Vereitelung von Rechten des Betroffenen), sei es jedenfalls für den Täter (der etwa einen unrechtmässigen Vorteil erstrebt) (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schwei- zerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, S. 129, Rz. 16). Ein unrechtmässiger Zweck liegt etwa auch im Er- wirken einer Schuldanerkennung mit einem «freiwilligen Zuschlag» (BGE 69 IV 168 E. 3.) oder in der Bezahlung einer illiquiden Forderung (BGE 106 IV 125 E. 3b). Zulässig ist das Ziel, eine Schuldanerkennung zu erwirken, selbst wenn der Täter am Bestand der Schuld zweifelt (BGE 69 IV 168 E. 3), was nach BGE 106 IV 125 E. 3b kaum mehr gilt; BGE 115 IV 207 E. 2 cc lässt das Ziel der «Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld» genügen; einschränkender nunmehr BGer 6B_1074/2016 (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art. 181 StGB). Ob die Verweigerung von Werkleistungen den Tatbestand der Nötigung erfüllt, ist unter anderem daran zu messen, ob das Mittel dieser Einflussnahme rechtswidrig ist, ob also die Arbeitsniederlegung zivilrechtlich unzulässig ist. Art. 82 des Obliga- tionenrechts (OR; SR 220) bestimmt, dass wer bei einem zweiseitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten muss, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertra- ges erst später zu erfüllen hat. Die Anwendung von Art. 82 OR setzt das Vorliegen eines vollkommen zweiseitigen (synallagmatischen) Vertrags voraus. Ein solches Austauschverhältnis besteht in Bezug auf den Werkvertrag grundsätzlich zwischen Bauleistung und Werklohn. Bildet die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil, schliesst Art. 37 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Ausschluss des vertragswidrigen Arbeitsunterbruchs bei Meinungsverschiedenheiten) die Anwendbarkeit von Art. 82 OR gerade nicht aus, weil es sich dabei nicht um einen vertragswidrigen Unterbruch handelt. Bedin- gung für die Anwendbarkeit von Art. 82 OR ist aber, dass die Einrede des nicht er- füllten Vertrags nicht vertraglich wegbedungen wurde. Der Unternehmer ist zur Ar- beitseinstellung auch dann befugt, wenn es sich bei der verzögerten Vergütungs- leistung um eine Voraus- oder Abschlagszahlung oder um eine endgültige Teilzah- lung handelt (vgl. zum Ganzen GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 1280 ff.). 9.3 Subsumtion Anlässlich des Gesprächs strebte der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Aus- stellung einer Schuldanerkennung über CHF 75'000.00 zu seinen Gunsten (bzw. zu Gunsten seiner Firma) durch D.________ an. Indem der Beschuldigte weder un- terschrieb noch zahlte, ist der angestrebte Erfolg nicht eingetreten und der objekti- ve Tatbestand einer Nötigung ist nicht erfüllt. Somit kann höchstens ein Versuch vorliegen. Angesichts der Ausgangslage ist einzig die zweite Tatbestandsvariante (Androhung ernstlicher Nachteile) zu prüfen. 34 Das Inaussichtstellen der Baueinstellung und damit einer nicht rechtzeitigen Fertig- stellung stellt zweifelsohne einen Nachteil dar, zumal dies unweigerlich mit wirt- schaftlichen Konsequenzen verbunden ist. Dieser dem Geschädigten anlässlich des Gesprächs im März 2015 im Falle einer Nichtbezahlung der CHF 75'000.00 bzw. Nichtunterzeichnung der Schuldanerkennung mit Nachdruck in Aussicht ge- stellte Nachteil kann ohne Weiteres als ernstlich qualifiziert werden. Solche Andro- hungen sind nach einem objektiven Massstab geeignet, auch besonnene Personen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu be- schränken. Denn eine Möglichkeit, kurzfristig auf dem Zivilweg Remedur zu schaf- fen, was die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils ausschliessen könnte (vgl. SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Besonderer Teil. 3. Bd., 1984, N. 37 zu Art. 181 StGB), bestand hier offensichtlich nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Geschädigte nicht nur in finanzieller, sondern auch in persönlicher/religiöser Hinsicht, darauf angewiesen war, rechtzeitig einziehen zu können, was der Beschuldigte wusste und sich zu Nutze machte. Das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war, die CHF 75'000.00 von D.________ statt von seiner Vertragspartei, der I.________ GmbH, erhältlich zu machen, dies obwohl er genau wusste, dass er gegenüber D.________ keinen vertraglichen Forderungsanspruch hatte. Der subjektive Tatbe- stand ist somit erfüllt. In Bezug auf den unerlaubten Zweck hielt das Bundesgericht fest, dass das Begeh- ren um Anerkennung einer bestrittenen Forderung oder die Bezahlung einer (be- haupteten) ausstehenden Schuld an sich kein unerlaubter Zweck sei (BGE 101 IV 47 E. 2b; BGE 115 IV 207 E. 2cc), dies, wenn sich der Gläubiger in guten Treuen für berechtigt hält, aber Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde (BGE 87 IV 13 E. 1.), aber auch, wenn er an der Schuldpflicht des anderen zweifelt (BGE 69 IV 168 E. 3.). Der Zweck, eine Schuld anzuerkennen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit grundsätzlich zulässig. Vorliegend präsentiert sich der Sachverhalt in Abweichung zu den in den Bundesgerichtsurteilen zugrunde liegen- den allerdings insoweit anders, als dass der Beschuldigte nicht nur an der Schuld- pflicht von D.________ zweifelte, sondern bestens wusste, dass eine derartige gar nicht bestand. Die Einsetzung des Nötigungsmittels (das Inaussichtstellen der Baueinstellung) diente der Durchsetzung einer nicht gegenüber dieser Person be- stehenden Forderung. Der Beschuldigte ging bei seinen objektiv als Nötigung zu qualifizierenden Handlungen nicht etwa von der Rechtmässigkeit der geltend ge- machten Forderung aus, sondern wusste, dass D.________ nicht der Schuldner der eigentlichen Forderung und somit auch nicht verpflichtet war, ihm die Zahlung zu leisten. Entsprechend ist bereits der Zweck, von D.________ eine Zahlung in Höhe von CHF 75'000.00 als Gegenleistung für die ausstehenden Bauarbeiten er- wirken zu wollen, als unerlaubt zu qualifizieren. Ob das eingesetzte Nötigungsmittel – die Einstellung der Bauarbeiten – als recht- mässig anzusehen ist, der Beschuldigte in zivilrechtlicher Hinsicht dazu berechtigt war, seine Arbeit insbesondere im Vertragsverhältnis mit der I.________ GmbH al- lenfalls gestützt auf Art. 82 OR niederzulegen, kann somit offenbleiben. Der guten Ordnung halber sei aber erwähnt, dass selbst wenn der Beschuldigte berechtigt gewesen wäre die Arbeit niederzulegen, D.________ sich also die zulässige, nach- 35 teilige Handlung hätte gefallen lassen müssen, darin ein Missbrauch der Andro- hung von an sich rechtlich unbedenklichen Nachteilen zur Erzielung zweckwidriger Vorteile läge. Der Beschuldigte versuchte, D.________ gegen seinen Willen zur Zahlung bzw. Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu bewegen, um sich da- durch eine unzulässige Erweiterung seiner Möglichkeiten zu verschaffen, ohne dass er darauf Anspruch gehabt hätte, worin eine unzulässige Freiheitsbeschrän- kung des Willens des Geschädigten zu sehen ist. Es liegen weder Rechtsfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Be- schuldigte hat sich folglich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 10. Urkundenfälschung und versuchter Betrug 10.1 Rechtliche Argumente des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung Bei der angeblich verwendeten Offerte der Z.________ AG bestehe gerade keine verfälschte Urkunde, sondern eine bloss andere Offerte einer anderen Baustelle. Das Vorhandensein einer verfälschten Urkunde habe die Vorinstanz nicht erbrin- gen, geschweige denn beweisen können. Die Offerte der AB.________ AG scheine dagegen ein verfälschtes Dokument zu sein. Weil die Verfälschung derart mangel- haft sei, stelle sich die Frage, ob diesem Dokument überhaupt Urkundequalität zu- komme. Der Anspruch auf die Echtheit im Beweisverkehr erscheine bei diesem Dokument nicht gegeben zu sein. Der Beweis habe nicht erbracht werden können, dass der Beschuldigte selber die entsprechenden Offerten vorsätzlich verfälscht und verwendet habe. Folglich müsse gemäss der Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» ein Freispruch im Anklagepunkt der Urkundenfälschung resultieren. Somit könne man dem Beschuldigten mangels Arglist auch keinen versuchten Betrug un- terstellen. Die Arglist entfalle auch insoweit, weil bei der Offerte der Z.________ AG gar keine gefälschte Offerte vorliege und die Offerte der AB.________ AG selbst gemäss Aussagen des Strafanzeigers und Zeugen AF.________ sofort und offensichtlich als plumpe Fälschung erkannt worden sei. Die Hervorrufung eines Irr- tums durch eine gefälschte Offerte, bei der keine Unterschrift vorliege, Adressat und Adresse falsch geschrieben seien, Rechtschreibfehler bestehen würden und das Logo visuell unrichtig sei, könne ausgeschlossen werden. Der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Be- schuldigte vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen sei (pag. 703 f.). 10.2 Urkundenfälschung 10.2.1 Rechtliche Grundlagen Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3), macht sich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. 36 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbe- standsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Urkunden sind Schriften, die geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Das Wesentliche an einer Urkunde ist der Inhalt. Nur diesem Inhalt kommt der spezifische Beweiswert zu, um dessen Wil- len die Urkunde geschützt wird. Die Schrift muss daher eine Gedankenerklärung verkörpern. Soweit es um den Schutz des Rechtsverkehrs geht, sind Schriften nur Urkunden, wenn sie Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung sind. Rechtlich erheblich sind diejenigen Tatsachen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken. Es genügt, dass der Inhalt des Schriftstücks in irgendeiner Hinsicht rechtlich bedeutsam wer- den könnte. Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sein. Schliesslich erfordert der Urkundenbegriff als ungeschriebenes Merkmal die Erkennbarkeit des Ausstellers (BOOG, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 ff. zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Ob das Schriftstück im konkreten Einzelfall glaubwürdig ist, d.h. ob ihm Beweiskraft zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Beweiswürdigung ab, berührt aber ihren Urkundencharakter nicht. Entscheidend ist nur die Tauglichkeit, überhaupt Beweismittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhalts zu sein BOOG, a.a.O., N. 28 zu Art. 110 Abs. 4 StGB m.w.H.). Die Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, also die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbrin- gung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Die Beweiseignung kann auch vorhanden sein, wenn der Beweiswert in concreto ver- sagt oder durch Gegenbeweis überwunden wird (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 110 Abs. 4 StGB m.w.H.). Insofern ändert die plumpe, leicht erkennbare Fälschung an der Beweiseignung nichts (BGE 137 IV 167 E. 2.4). Zum Beweis geeignet ist jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist. Beweiseignung kann auch der – wegen formellen und materiellen Mängeln – ungültigen oder nichtigen Urkunde zukommen. Es genügt, wenn die Schrift den Anschein einer rechtserheb- lichen Erklärung eines bestimmten Ausstellers erweckt (BOOG, a.a.O., N. 29 und 31 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen. Die Bestimmung zum Be- weis muss objektiv erkennbar sein. Dies steht allerdings in der Regel nicht in Fra- ge, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde zu beweisen (BOOG, a.a.O., N. 32 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Wird eine Urkunde schon bei ihrer Entstehung bewusst zu Beweiszwecken ge- schaffen, so gilt sie als Absichtsurkunde (originäre Urkunde). Als solche gelten bspw. Dispositivurkunden (rechtsgeschäftliche Erklärungen, an welche Rechtsfol- gen [Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen] geknüpft sind) (BOOG, a.a.O. N. 35 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Wie bereits erwähnt, erfordert der Urkun- denbegriff schliesslich die Erkennbarkeit des Ausstellers. Der spezifische Beweis- 37 wert einer Urkunde hängt also davon ab, ob sich ein bestimmter Aussteller zu der schriftlich fixierten Erklärung bekennt bzw. ob diese Erklärung einer Person zuge- schrieben werden kann. Aussteller ist derjenige, dem die Erklärung im Rechtsver- kehr als eigene zugerechnet wird. Nicht der Schreiber (der verkörpernde Herstel- ler), sondern der Erklärer (Aussteller) muss aus der Urkunde erkennbar sein. Ent- scheidend ist der Anschein, dass sich eine bestimmte Person zum Schriftstück be- kennt. Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich im Normalfall aus dem Namen und der Unterschrift, wobei maschinelle Namensangabe etc. genügen. Indes braucht die Urkunde weder den Namen noch die Unterschrift des Ausstellers zu enthalten, sofern dies jedenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wie bei der Er- richtung eines Testaments (BOOG, a.a.O., N. 39 und 44 f. zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Tatbestand der Urkundenfälschung bedroht die Fälschung i.e.S. und Verfäl- schung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsa- che sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde mit Strafe. Das Fälschen i.e.S. ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Demgegenüber ist die Urkunde unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Für die Tatbestandsmässigkeit des Fälschens ist irrele- vant, ob der Inhalt der Urkunde wahr oder unwahr ist (BOOG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 251 StGB). Demgegenüber ist das Verfälschen das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass diese nicht mehr mit dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und den Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht. Ob die Ursprungsur- kunde ihrerseits (in allen Teilen) echt oder unecht, wahr oder unwahr ist, ist ohne Bedeutung (BOOG, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 251 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbe- standmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Nach der Absicht des Täters müssen sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben, wobei es keine Rolle spielt, ob die Urkunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweis- zwecken verwendet werden soll. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsver- kehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen. Dies setzt Täuschungsabsicht vor- aus. Dass die Täuschung tatsächlich gelingt, ist nicht erforderlich. Die Tat ist auch vollendet, wenn die Fälschung sofort erkannt wird. Die Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veran- lassen. Der Täter muss alternativ entweder in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln. Eventualabsicht genügt. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstel- lung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der Vorteil ist unrecht- 38 mässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht. Die Ur- kundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die unechte oder unwahre Urkunde hergestellt hat, auch wenn von der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde (BOOG, a.a.O., N. 181 ff. zu Art. 251 StGB m.w.H.). 10.2.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat den rechtsrelevanten Sachverhalt korrekt unter Art. 251 StGB subsumiert. Auch hat sie den Urkundencharakter der Offerten richtig erkannt. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 644 f.; S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass die beiden Offerten ohne Weiteres Schriftstücke im Sinne der Urkundendefinition nach Art. 110 Abs. 4 StGB darstellen. Entgegen der Verteidigung ändert das Fehlen der Un- terschrift nichts an der Urkundeneigenschaft (vgl. BGE 120 IV 179 E. 1c/bb). Der jeweilige Aussteller ist hier offensichtlich erkennbar; die Namen AB.________ und Z.________ sind sowohl im Ingress wie auch am Ende der Offerte aufgeführt. So- dann geht daraus hervor, dass die AB.________ AG und die Z.________ AG dem Beschuldigten bzw. dessen Firma jeweils eine Kranmiete zu bestimmten Preisen offerierten. Sie enthalten folglich Angaben, die Ansprüche – einen Vertrag zu die- sen Konditionen abzuschliessen – entstehen lassen, feststellen oder verändern können, womit den Offerten in Bezug auf die darin gemachten Angaben – zum Bei- spiel die Höhe der Preise – Beweiseignung zukommt. Diese Offerten waren denn auch offensichtlich dazu bestimmt, im Geschäftsverkehr Tatsachen von rechtser- heblicher Bedeutung zu beweisen. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und eine erhöhte Überzeugungskraft, wie dies bei der qualifizierten schriftlichen Lüge (der Falschbe- urkundung) vom Bundesgericht zusätzlich verlangt wird, ist bei der Fälschung resp. Verfälschung als Urkundenfälschung im engeren Sinne nicht erforderlich. Ob die konkreten Schriftstücke im Einzelfall glaubwürdig sind, berührt den Urkundencha- rakter somit vorliegend nicht. Diese Frage stellt sich erst bei der Prüfung des ver- suchten Betrugs – konkret beim Tatbestandsmerkmal der Arglist (vgl. dazu nach- folgend E. 10.3.2). Der Beschuldigte verfälschte die bereits existierende Offerte der Z.________ AG, indem er den gedanklichen Inhalt (Offertpreis) einer von einem anderen verurkun- deten Erklärung abänderte, so dass diese nicht mehr dem ursprünglichen Er- klärungsinhalt des Ausstellers entsprach und der Anschein entstand, der ursprüng- liche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt geben. Im Hinblick auf die AB.________ Offerte ging er noch einen Schritt weiter und erstellte diese ganz offensichtlich (vgl. die zahlreichen «Fehler» in der gefälschten Offerte [pag. 167] im Gegensatz zum tatsächlichen Briefpapier [pag. 166]) gänzlich neu. Damit schaffte er den Anschein, dass die Offerte – zudem mit einem verfälschten Inhalt – gänzlich von der AB.________ AG verfasst wurde, was aber nicht zutraf. Der Beschuldigte änderte dabei nicht nur gewisse Parameter, sondern insbesondere auch den Preis für die offerierten Leistungen. Dadurch stellte er in beiden Fällen unechte Urkunden her. Er beabsichtigte damit, gegenüber der H.________ AG vorzutäuschen, er hätte Leistungen zu günstigeren Preisen offeriert erhalten als dies tatsächlich der Fall war, um die H.________ AG dazu zu bringen, ihm ein noch günstigeres Angebot 39 zu unterbreiten als die Konkurrenz, was ihm nicht zustand. Der Beschuldigte han- delte somit mit Täuschungs- wie auch mit Vorteilsabsicht. Zudem steht in diesem Kontext ausser Frage, dass der Beschuldigte die offerierten Konditionen wissent- lich und willentlich verfälschte und – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich bei den Offerten um Urkunden handelt. Der objektive und subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist somit erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Be- schuldigte hat sich folglich der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB schuldig gemacht. 10.3 Versuchter Betrug 10.3.1 Rechtliche Grundlagen Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, mithin, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f. mit Hinweis; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2). Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betrof- fenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistes- 40 schwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Op- fer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftser- fahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kredit- vergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 mit Hinweis; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen). Mit einer engen Ausle- gung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandselemente zu verwirklichen. Der Täter muss folglich in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen Entschluss gefasst haben, der sich auf die Erfüllung aller objektiven Merkmale des Betrugs bezieht; dabei ist entschei- dend, dass der Täter sich eine Situation vorstellt und somit auch billigt, in der sämt- liche Merkmale vereinigt sind (sog. Tatentschluss). Was die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und Beginn der Ausführung betrifft, so beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. DONATSCH, OFK StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 2 und N. 7 zu Art. 22 StGB jeweils m.w.H.). Beim Betrug ist die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschritten, sobald der Täter mit der Täuschung beginnt (MA- EDER/NIGGLI, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 283 zu Art. 146 StGB). Ein strafbarer Versuch des Betrugs liegt nur vor, wenn die Absicht des Täters sich auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Dabei ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede Täuschung, die miss- linge, sei notwendigerweise nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täu- schung ist es wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung leicht als solche erkennbar schien in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer ver- fügte und von denen der Täter Kenntnis hatte. Mit anderen Worten, es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausge- arbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und wenn die Täuschung missling, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen anderen nicht vorhersehbaren 41 Umstand, dann ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3b = Pra 91 Nr. 60; URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täu- schung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164). 10.3.2 Subsumtion Nachdem AF.________ bzw. die H.________ AG nicht von ihren ursprünglichen Preisen – auch nach Vorlegen der fraglichen Urkunden – abwich, ist offensichtlich, dass vorliegend nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs er- füllt sind bzw. dass der Erfolg ausblieb; es kam zu keinem Irrtum, keiner Vermö- gensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB. Als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ist der Betrug jedoch auch als Ver- such strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Betrugsversuchs schuldig machte. Gemäss vorstehender Beweiswürdigung legte der Beschuldigte der H.________ AG zwecks Täuschung verfälschte Offerten vor und beabsichtigte damit, sie über die Höhe der offerierten Leistungen zu täuschen und bei ihr einen Irrtum hervorzu- rufen, um von ihr eine günstigere Offerte zu erhalten, was zu ihrem Nachteil gerei- chen würde. Mit dem Vorlegen/Übergeben der gefälschten resp. verfälschten Ur- kunden an die H.________ AG begann der Beschuldigte mit der Täuschung. Er überschritt somit die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch. Es stellt sich nun jedoch die Frage, ob die vom Beschuldigten verübte Täuschung auch arglistig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen ist. Zunächst ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen, wo- nach eine mit verfälschten Urkunden verübte Täuschung dem Grundsatze nach arglistig ist, da im geschäftlichen Verkehr in der Regel auf die Echtheit von Urkun- den vertraut werden darf (vgl. oben). Bei den vom Beschuldigten vorgelegten Offer- ten handelt es sich um gefälschte resp. verfälschte Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB. Eine damit verübte Täuschung ist somit grundsätzlich arglistig. Der vom Be- schuldigten ausgearbeitete Tatplan, zunächst zielorientiert vorhandene Offerten zu verfälschen (insbesondere die Preise für die einzelnen Posten zu reduzieren) und eine rechtlich erhebliche Tatsache (Abschlussmöglichkeit eines Rechtsgeschäfts zu günstigeren Konditionen) in Offerten unrichtig darstellen zu lassen, war geeig- net, um bei der H.________ AG eine nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstel- lung hervorzurufen und sie zur Offerierung günstigerer Preise zu veranlassen, er- weist sich objektiv betrachtet als arglistig. Dies insbesondere, weil der Beschuldigte die Täuschung gleich mit mehreren gefälschten resp. verfälschten Urkunden verüb- te, wobei selbst die Verteidigung bezüglich der Offerte der Z.________ AG von ei- ner «richtigen Offerte» ausging. In einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob ein versuchter Betrug auch unter dem Gesichtspunkt der mit der Arglist korrespondierenden Selbstverantwortung des Opfers standhält, die vorgelegten Urkunden also nicht ernsthafte Anzeichen für eine Unechtheit aufweisen. Vorliegend misslang die Täuschung allein aufgrund der Tatsache, dass die H.________ AG bereits mit der AB.________ AG Geschäfte gemacht hatte (pag. 161, Z. 26 ff.: «Wir machen sonst auch mit der Fa. AB.________ Geschäfte 42 und deshalb sahen wir sofort, dass seine Offerte falsch war»), was der Beschuldig- te nicht wissen oder vorhersehen konnte, handelte es sich dabei doch um eine ausserkantonale Konkurrenzunternehmung der H.________ AG. In der Vorstellung des Beschuldigten waren seine Machenschaften für die H.________ AG unter die- sen Umständen nur erschwert durchschaubar. Er handelte im Wissen um die Gepflogenheiten im Baugeschäft und ging deshalb nicht davon aus, dass die in der Offerte der AB.________ AG vorhandenen Unstimmigkeiten die Aufmerksamkeit der H.________ AG wecken würden. Vielmehr rechnete er damit, dass die H.________ AG keine Kontrolle vornehmen und sich von den tieferen Preisen dazu verleiten lassen würde, dem Beschuldigten ein günstigeres Angebot zu unterbreiten, obwohl er genau wusste, dass ihm weder die AB.________ AG noch die Z.________ AG tatsächlich bessere Konditionen offeriert hatten. Der zufällige Umstand, dass die H.________ AG bereits mit der AB.________ AG zu tun gehabt hatte, weckte bei der H.________ AG schliesslich Zweifel und veranlasste sie da- zu, die Offerten genauer zu überprüfen. Denn gerade in der Baubranche, wo das Stellen und Empfangen von Offerten zum Alltagsgeschäft gehört und mit Blick auf ihre Verhandelbarkeit und somit Kurzlebigkeit keinesfalls ein sowohl inhaltliches als auch grammatikalisch einwandfreies Dokument vorausgesetzt wird, müssen Rechtschreibfehler auch nicht als Anzeichen dafür angesehen werden, dass eine Urkunde gefälscht ist. Das gleiche gilt auch bezüglich die fehlende Unterschrift, zumal ja gerade in Bezug auf die Z.________ AG aus dem Originaldokument selbst hervorgeht, dass dieses ebenfalls unsigniert war und – wie bereits erwähnt – selbst die Verteidigung davon ausging, es handle sich hierbei um eine «richtige Of- ferte». Zudem ist in diesem Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung jeder Offerte auf ihre Echtheit weder üblich noch notwendig und würde einen unverhält- nismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand bedingen. Somit war es allein diesem un- vorhergesehenen Umstand der bestehenden Geschäftsbeziehung zu verdanken, dass die H.________ AG die beiden Offerten genauer überprüfte, was schliesslich zur Aufdeckung der Täuschung führte. Folglich lässt sich vorliegend keine Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung begründen. Wäre die Tat schliesslich planmässig vollendet worden, dann hätte zwischen der Täuschung und dem Irrtum ein Motivationszusammenhang bestanden und die Vermögensverfügung wäre kausal für einen eintretenden Vermögensschaden (ge- ringere Marge) gewesen. Durch die beschriebene Vorgehensweise manifestierte der Beschuldigte, dass er dazu entschlossen war, die H.________ AG mittels der vorgelegten, unechten Ur- kunden über die Offertenpreise zu täuschen und zu veranlassen, für ihn gestützt auf diese – durch die unechten Urkunden hervorgerufene – irrige Vorstellung eine günstigere Offerte zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte wollte somit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach des versuchten Betrugs zum Nachteil der H.________ AG i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 43 11. Zusammenfassung und Konkurrenzen Vorliegend erfolgen somit Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung einerseits sowie wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs andererseits. Aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgüter besteht zwischen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug echte Konkurrenz (statt vieler BGE 129 IV 53 E. 3 und 3.6; BGE 71 IV 205 E. 3; ferner Urteil des Bundesgerichts 6S.96/2002 vom 19. Juni 2002). Dies gilt selbst dann, wenn das Urkundendelikt – als Vortat – alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen wurde (zum Ganzen BGE 129 IV 53 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3). Der Vollständigkeit halbe sei bemerkt, dass der Beschuldigte in casu die unechten Urkunden herstellte und sie sodann gebrauchte. Der Gebrauch eines Falsifikats stellt eine straflose Nachtat dar, jedenfalls dann, wenn der spätere Gebrauch – wie im vorliegenden Fall erwiesenermassen – schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprüngli- chen Täterplan umfasst war (vgl. BOOG, a.a.O., N. 220 zu Art. 251 StGB m.w.H.). IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung, begangen zwischen dem 10. März 2015 und dem 18. März 2015 und danach, des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach sowie der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach schul- dig erklärte, sind den erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage des anwendbaren Rechts keine Ausführungen zu entnehmen, was nachfolgend nachgeholt wird. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB m.w.H.; vgl. DONATSCH, a.a.O., N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des 44 Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die versuchte Nötigung erfolgte, bevor die allgemeinen Bestimmungen zu den Strafarten, insbesondere Art. 34 StGB (statt Geldstrafe von 1-360 Tagessätzen neu 3-180 Tagessätze; neue Untergrenze von mind. CHF 30.00, ausnahmsweise CHF 10.00 pro Tagessatz), per 1. Januar 2018 revidiert wurden. Die Sanktionie- rung der hier zur Diskussion stehenden versuchten Nötigung bewegt sich innerhalb der unteren und oberen Grenze für die Anzahl Tagessätze sowohl nach altem wie neuem Recht. Bezogen auf das neue Recht bewegt sich die hier massgebliche Höhe des Tagessatzes jedoch im Bereich der neuen gesetzlichen Mindestschwelle. Nach Massgabe von Art. 2 StGB erscheint damit das neue Recht nicht milder und es ist – isoliert nur die versuchte Nötigung betrachtet – der alte AT StGB anzuwen- den. Der versuchte Betrug und die Urkundenfälschung erfolgten nach Inkrafttreten der neuen allgemeinen Bestimmungen zur Strafzumessung, so dass formell gesehen hier für den Allgemeinen Teil auf das neue StGB zu verweisen ist. Die Kombination beider AT-Varianten nebeneinander ist vorliegend jedoch nicht möglich. Man bewegt sich – was hier sowohl von Gesetzes wegen auf Grund der Strafhöhe und des Verhältnismässigkeitsprinzips als auch auf Grund des Ver- schlechterungsverbotes auf der Hand liegt – für alle Delikte im Bereich der Gelds- trafe und ergo einer Gesamtgeldstrafe. Ausschlaggebend für das anwendbare Recht muss somit die Frage nach der maximal möglichen Anzahl Tagessätze für die Gesamtgeldstrafe sein. Diese liegt nach neuem Recht bei 180 Tagessätzen, weshalb im Ergebnis für beide Delikte wegen der Gesamtstrafenbildung in Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht anzuwenden ist. 13. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 647 f.; S. 33 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Der Beschuldigte wird der versuchten Nötigung, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt. Der (versuchte) Betrug und die Urkundenfäl- schung werden beide mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Für die (versuchte) Nötigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). Wie bereits ausgeführt, ist für alle drei Delikte eine Geldstrafe aus- zusprechen. Somit ist unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstra- fe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die Geldstrafe kann höchstens 180 Tages- sätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) bzw. aufgrund des Verschlechterungsverbots höchs- tens 130 Tagessätze betragen. 45 Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Auf Grund des höheren abstrakten Strafrahmens einerseits und des direkten Gefährdungspotentials ande- rerseits ist die Einsatzstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz anhand des versuchten Betrugs zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Vorwurfs der Urkundenfälschung und der versuchten Nötigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen (Asperation) und Strafmilderungs- gründen (Versuch) sind allerdings vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafrahmen reicht somit vorliegend theoretisch von drei Ta- gessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1/Art. 40 Abs. 1 StGB). Schliesslich werden die Täterkomponenten nach Festlegung der Gesamtstrafe berücksichtigt, weil sich vorliegend keine Trennung in allgemeine und spezielle Täterkomponenten aufdrängt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2). 14. Einsatzstrafe für den versuchten Betrug 14.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs ist strafzumessender- weise vom vollendeten Delikt auszugehen. Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 146 Abs. 1 StGB ist das Vermögen (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 16 zu Art. 146 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bei einem Betrug, bei dem der Täter eine Person wort- reich und überzeugend zu einem Darlehen von CHF 20‘000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er den Betrag wegen seiner grossen Verschuldung nie zurück- zahlen wird, als Sanktion 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Vorliegend bewegt sich der (hypothetische) Deliktsbetrag im unteren vierstelligen Bereich, was im Vergleich zu anderen Betrugsfällen keine besonders hohe Summe ist. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist daher als gering zu bezeichnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, richtete sich der Betrugsversuch zudem gegen eine Firma und nicht gegen eine Privatperson. Demgegenüber fällt die Vor- gehensweise straferhöhend ins Gewicht: Der Beschuldigte legte der H.________ AG gleich zwei verfälschte Urkunden – von zwei verschiedenen Firmen – vor, um sie über die offerierten Leistungen zu täuschen und sich dadurch einen unrecht- mässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sein Vorgehen war entsprechend ge- plant, wenn auch nicht von langer Hand. Der Beschuldigte legte damit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, das Vertrauen des Ge- schäftspartners auszunützen und diesen anzulügen. Der Handlungsunwert wirkt sich demnach verschuldenserhöhend aus. 46 14.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggrün- den. Es ging ihm einzig darum, sich zu Lasten der H.________ AG unrechtmässig finanziell zu bereichern. Beides ist jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres gesetzeskonform verhalten können. Die Tat war somit zweifellos vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich zusammengefasst neutral aus. 14.3 Zwischenfazit Das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens ist – insbesondere aufgrund des vergleichsweisen geringen Deliktsbetrags – als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint der Kammer in Überein- stimmung mit der Vorinstanz eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. Es sind keine Korrekturfaktoren ersichtlich. 14.4 Versuch Vorliegend blieb es beim Versuch, wobei der Beschuldigte alles unternommen hat- te, um zum Erfolg zu gelangen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund eine Reduktion um rund einen Drittel, ausmachend 30, auf 60 Strafeinheiten. 15. Asperation aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung 15.1 Objektive Tatkomponenten Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen zwei Urkundendelikten schuldig gespro- chen, für die je gesondert eine Strafe zuzumessen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils gleich vorging, gilt das nachfolgend Ausgeführte für beide Urkundendelikte. Eine je spezifische Betrachtungsweise drängt sich vorliegend nicht auf. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das Vertrauen, welches einer Urkun- de im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (BOOG, a.a.O., N. 5 zu vor Art. 251 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkunden- fälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor (S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Na- men, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.». Vorliegend fälschte resp. verfälschte der Beschuldigte zwei Offerten unterschiedli- cher Firmen, indem er mittels technischer Mittel insbesondere die Kosten für die of- ferierten Leistungen veränderte. Er strebte mit den beiden Fälschungen einen un- rechtmässigen Vorteil an indem er beabsichtigte, die H.________ AG mittels der verfälschten Urkunden über die offerierten Preise zu täuschen, um von ihr ein günstigeres Angebot zu erhalten. Während diese (Ver)Fälschung im Vergleich zu derjenigen im Referenzsachverhalt aufwändiger gewesen sein dürfte, ist der mit den (Ver)Fälschungen avisierte Vorteil geringer als derjenige im Referenzsachver- halt. Insgesamt erachtet die Kammer in Bezug auf beide (Ver)Fälschungen ent- sprechend den VBRS-Richtlinien – in Abweichung zur Vorinstanz – eine Geldstrafe von jeweils 30 Strafeinheiten als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 47 15.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte in Bezug auf beide vorliegend zu beurteilenden (Ver)Fälschungen mit direktem Vorsatz und in Bereicherungsabsicht. Er verfolgte mit anderen Worten rein egoistische Ziele, was sich aber neutral auswirkt. Die Handlungen des Beschuldigten waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wir- ken sich damit neutral aus. 15.3 Zwischenfazit Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu klassieren und rechtfertigt eine Stra- fe von je 30 Strafeinheiten. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfälschungen zum Schuldspruch wegen versuchten Betrugs rechtfertigt sich ausnahmsweise ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %. Für die Schuld- sprüche wegen Urkundenfälschung werden daher jeweils 15 Strafeinheiten (insge- samt also 30 Strafeinheiten) asperiert. 16. Asperation aufgrund der versuchten Nötigung 16.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 134 IV 437 E. 3.2.1). Die VBRS-Richtlinie erachtet in Anlehnung an BGE 129 IV 262 eine Stra- fe von 120 Strafeinheiten für folgenden Sachverhalt als angemessen (S. 49): Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er begibt sich darauf täglich (insgesamt 126 mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über seine Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese auch im Auto, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Referenzsachverhalt mit dem vorliegend zu beurteilenden Verhalten des Beschuldigten nicht vergleichbar ist und bezeichnete unter Auflistung und Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren das Tatverschulden zutreffend als leicht. Darauf kann verwiesen werden (pag. 651 f.; S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte die religiöse Gesinnung und damit einhergehend den Zeitdruck von D.________ zu Nutze machte, um von ihm eine nicht minder be- trächtliche Geldsumme von CHF 75'000.00 erhältlich zu machen. Dies ist umso verwerflicher, als D.________ und seine Ehefrau zur Finanzierung ihrer Liegen- schaft bereits auf die Mittel ihrer beruflichen Vorsorge zurückgreifen mussten (vgl. GRUDIS-Auszug, pag. 547). Des Weiteren ist in Bezug auf die Tatumstände zu bemerken, dass der Vorfall frühmorgens bei D.________ zu Hause und somit in seinem Privatbereich stattfand und dieser dadurch umso mehr unter Druck und in Angst versetzt wurde. Relativierend ist aber zu beachten, dass D.________ dem Treffen bei sich zu Hause zustimmte und er in Anwesenheit seines Beraters, mithin also der Situation nicht gänzlich hilf- und schuldlos ausgesetzt war. 48 16.2 Subjektive Tatkomponenten Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelte der Beschuldigte mit direktem Vor- satz und aus egoistischen und finanziellen Beweggründen. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar für den Beschuldigten gewesen. 16.3 Zwischenfazit Zusammengefasst ist das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint der Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für das vollendete Delikt der Nötigung eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als angemessen. Es sind keine Korrekturfaktoren ersichtlich. 16.4 Versuch Der Beschuldigte hatte bereits alles getan, was zur Vollendung der Tat nötig war. Der Erfolg blieb nur deshalb aus, weil sich D.________ nicht fügen wollte oder konnte. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt daher eine Minderung der Strafe um einen Drittel auf insgesamt 60 Strafeinheiten. Diese sind im Umfang von 40 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit eine as- perierte Strafe von 130 Strafeinheiten. 17. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten zutreffenderweise Folgendes fest (pag. 652; S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Vorleben des Beschuldigten verlief soweit bekannt unauffällig. Der Beschuldigte ist bei seinen El- tern in Serbien aufgewachsen und mit 12 Jahren in die Schweiz gekommen. Nach der obligatorischen Schulzeit machte er gemäss eigenen Aussagen eine Ausbildung zum Autosattler und zum Bodenle- ger. Anschliessend habe er diverse Weiterbildungen auf seinen Beruf gemacht. Der Beschuldigte hat einen Bruder und drei Schwestern, ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 5, 18 und 20 Jah- ren. Er ist erwerbstätig und bei seinen eigenen Firmen angestellt (pag. 196 Z. 65 ff., pag. 227 Z. 21, pag. 556 Z. 22 ff). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu gewichten. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig vorbestraft u.a. wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung. Ungeachtet dessen delinquierte er bereits nach zehn Mo- naten erneut und liess sich auch während eines laufenden Strafverfahrens nicht von weiteren Taten abhalten, was sich klar straferhöhend auswirkt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 mittler- weile gelöscht wurde (vgl. pag. 367) und dem Beschuldigten nicht mehr entgegen- gehalten werden darf. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die laufenden Strafver- fahren (vgl. pag. 723); diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verhielt sich der Beschuldigte im Strafver- fahren ansonsten korrekt und anständig, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt. Ebenfalls sind beim Beschuldigten keine Reue und Einsicht zu erkennen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 49 Die Strafe aufgrund der Tatkomponenten von 130 Strafeinheiten wäre folglich mit der Vorinstanz um 10 auf insgesamt 140 Strafeinheiten zu erhöhen, wobei die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. E. I.5. hiervor). Es bleibt somit bei 130 Strafeinheiten, wobei diese als Geldstrafe auszufällen sind. 18. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festzusetzen, das heisst jenes Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die Auf- wendungen zu berücksichtigen ist. Das so definierte strafrechtliche Nettoeinkom- men ist der Ausgangspunkt, um die Höhe des Tagessatzes zu berechnen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Massgebend für die Höhe des Tagessatzes sind sodann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 10. September 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'400.00 (pag. 715 f.). Die Vorinstanz ging gestützt auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten (pag. 556, Z. 29 ff.) noch von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8'153.00 aus. Seine Ehe- frau soll gemäss den damaligen Aussagen des Beschuldigten ein monatliches Ein- kommen von rund CHF 200.00 bis CHF 250.00 ausgewiesen haben (pag. 557, Z. 3 ff.). Gemäss Erhebungsformular vom 10. September 2021 erzielt seine Ehefrau kein Einkommen (mehr). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern sowie den Unterstützungsabzügen von jeweils 15 % für seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind ergibt dies einen Tagessatz von abgerundet CHF 120.00. Nur am Rande sei bemerkt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben (pag. 715) über sieben Mehrfamilienhäuser zu einem Gesamtwert von CHF 7 Mio. verfügt. Da weder über die effektiven Eigentums- und Hypothekarverhältnisse noch über allfällige Renditen dieser Liegenschaften weitere Abklärungen getroffen wur- den und zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils über diese Vermögenswerte verfügte, wird auf eine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe verzichtet. 50 19. Vollzug Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 653, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Blick in die Vorakten AP.________ und das entsprechende Urteil des Amtsge- richtspräsidenten AO.________ vom 27. Mai 2014 (pag. 271 AA SO) zeigt, dass der Beschuldigte nicht viel dazugelernt hat. Die damals ausgesprochene Geldstra- fe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, und die Verbindungsbusse für Delikte u.a. wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung scheinen keine Wirkung auf den Beschuldigten gehabt zu haben. Noch innerhalb der Probezeit beging der Beschuldigte sodann die vorliegend zu beurteilenden Delikte – dies wohlbemerkt auch während eines laufenden Strafverfahrens. Bereits bei der ersten Verurteilung ging es darum, ungeachtet gesetzlicher Regelungen seinen Willen, Vermögensvor- teile zu erwirken, durchzusetzen. Es ist dem Beschuldigten klar eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. 20. Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 15'600.00, zu verurteilen. V. Verfahrenskosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten – soweit nicht schon betreffend die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen – zu bestätigen. Der Beschuldigte hat die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'624.00, zu bezahlen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pauschal bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von einer reduzierten Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren profitiert, lag sein Fokus auf der Frage des Freispruchs. Er gilt somit als vollständig unterliegend und hat damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 51 Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen. Entsprechend wird die rechtskräftig verfügte Entschädigung von CHF 1'500.00 gemäss Ziff. I. des vorliegenden Urteils mit den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 verrechnet. 22. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Verfügung(en) Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AQ.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 52 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 20. März 2015 in C.________ z.N. D.________; 2. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 20. März 2015 bis längstens 15. April 2015 in C.________ z.N. D.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'500.00 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung von 1/5 der Verfah- renskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 860.00 und Auslagen von CHF 46.00, insgesamt bestimmt auf CHF 906.00, an den Kanton Bern. B. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ eingestellt wurde. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 vom Kanton Bern getragen werden. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren verzichtet wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Nötigung, begangen zwischen dem 10. März 2015 und dem 23. März 2015 in C.________ z.N. D.________; 2. des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach in F.________ b. G.________ und eventuell an- derswo z.N. der H.________ AG; 53 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Mitte Mai 2018 und eventuell danach in F.________ b. G.________ und eventuell anderswo; und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 47, 48a, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1, 181, 251 Ziff. 1 StGB; 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 15'600.00. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’624.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00; unter Verrechnung mit der auszurichtenden Entschädigung für die an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 1'500.00 (Ziff. I.A.). III. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN AQ.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispo- sitiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Richteramt AO.________ (unter Rücksendung der Akten; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 54 Bern, 29. September 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 55