143 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt 12'848.80 zu erstatten, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). E. Zu eröffnen: - den Parteien - Rechtsanwalt Q.________ (in Bezug auf die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten 1 hinsichtlich seines Honorars)