5. die Verfahrenskosten für die erstinstanzlichen Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, A.________ zur Bezahlung auferlegt wurden (Urteilsdispositiv Ziff. A.III.3.); 6. im Zivilpunkt festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin E.________ einen Schadenersatzbetrag von CHF 1'019.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 28. April 2017 zu Schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurde und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. C.III.); 7. weiter verfügt wurde: