GAMO vorgeworfen. Für eine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB oder Art. 31 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) durch das Strafgericht bleibt folglich kein Raum. Die Beschlagnahme ist entsprechend aufzuheben und das Luftgewehr GAMO ist zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Prüfung der Frage, ob eine Einziehung oder eine weitere Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen ist, freizugeben.